2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/14
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2012 von Ivan Jurašinović gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 3. Oktober 2012 in der Rechtssache T-465/09, Jurašinović/Rat
(Rechtssache C-576/12 P)
2013/C 32/19
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ivan Jurašinović (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amara-Lebret)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder anderenfalls
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die Entscheidung vom 22. September 2009 für nichtig zu erklären, mit der ihm nur teilweise Zugang zu folgenden Dokumenten gewährt wurde: Berichte der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Union,
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den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, den Zugang in elektronischer Form zu sämtlichen angeforderten Dokumenten zu gestatten,
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den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm als Verfahrensentschädigung 8 000 Euro ohne Steuer zuzüglich Zinsen zum am Tag der Eintragung der Klageschrift geltenden Zinssatz der EZB zu zahlen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.
Erstens habe das Gericht gegen den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen, da es über die Klage nicht habe entscheiden können, ohne vorher die Dokumente geprüft zu haben, zu denen Zugang beantragt worden sei.
Zweitens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) geltend, da nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zwar der Zugang zu einem Dokument verweigert werden könne, durch den das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigt werde, eine solche Verweigerung aber nicht auf den sensiblen Charakter von Dokumenten gestützt werden könne, die mangels Einstufung als geheim nicht durch Art. 9 Abs. 1 geschützt seien.
Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, der die frühere Verbreitung der Dokumente betreffe. Da die erwiesene Übermittlung vom Rat an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erfolgt sein könne, müsse seinem Antrag aufgrund der früheren Verbreitung, die zugunsten einer angeklagten Person, die die Unionsbürgerschaft besitze, im Rahmen eines beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien anhängigen Strafverfahrens erfolgt sei, stattgegeben werden.
(1) ABl. L 145, S. 43.
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