23.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/3
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2012 von Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Europäische Kommission
(Rechtssache C-580/12 P)
2013/C 55/05
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Völcker, F. Louis, avocat, Rechtsanwalt H.-G. Kamann und C. O’Daly, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil aufzuheben, soweit das Gericht den Ausschluss konzerninterner Verkäufe bei der Berechnung der gegen die übrigen Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbußen in der Entscheidung und die damit verbundene Diskriminierung von Guardian bestätigt hat;
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demgemäß in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Betrag der in der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße um 37 % herabzusetzen;
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das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, aufzuheben, soweit das Gericht das Schreiben der Kommission vom 10. Februar 2012 für zulässig erklärt hat;
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infolgedessen das Schreiben der Kommission für unzulässig zu erklären und es aus den Akten zu entfernen;
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in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die in der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße um weitere mindestens 25 % des ursprünglichen Betrags herabzusetzen, um dem Versäumnis des Gerichts, im Sinne von Art. 47 der Charta wirksamen Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist zu gewähren, abzuhelfen;
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der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
Erstens verstoße das Urteil durch die Bestätigung des Ausschlusses konzerninterner Verkäufe bei der Berechnung der gegen die übrigen Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbußen und das Versäumnis, die daraus resultierende Diskriminierung von Guardian zu beseitigen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dabei sei die ständige Rechtsprechung außer Acht gelassen worden, wonach konzerninterne Verkäufe bei der Berechnung von Geldbußen ebenso zu behandeln seien wie Verkäufe an Dritte, da andernfalls integrierte Erzeuger einen unfairen Vorteil erhielten. Die Erwägungen des Gerichts — wonach sich die Entscheidung nur auf „Verkäufe von Flachglas an unabhängige Kunden“ beziehe — könnten die Diskriminierung von Guardian nicht rechtfertigen.
Zweitens verstoße das Urteil durch die Zulassung des Schreibens der Kommission vom 10. Februar 2012 gegen die Regeln des Gerichts über Fristen und gegen Grundprinzipien der Verteidigungsrechte sowie der Waffengleichheit. Mit diesem Schreiben, das einen Werktag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden sei, habe die Kommission neue, dem Gericht noch nicht vorliegende Informationen in das Verfahren einführen wollen, obwohl die Kommission zuvor vielfach Gelegenheit gehabt habe, dies zu tun.
Drittens seien zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Entscheidung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, mehr als drei Jahre und fünf Monate verstrichen. Diese Verzögerung verletze die Ansprüche der Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 47 der Charta auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist. Sie übersteige das, was der Gerichtshof in der Vergangenheit als unangemessen betrachtet habe, und lasse sich nicht durch Faktoren wie die Komplexität oder den Umfang der Beweise im Verfahren vor dem Gericht erklären. Es handele sich vielmehr um einen einfachen Fall, bei dem Guardian als einziges Unternehmen eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erhoben habe. Die Beweise hätten sich auf eine Handvoll kurzer Schriftstücke und Stellungnahmen, alle in der Verfahrenssprache, beschränkt. Guardian habe alles getan, um die Bearbeitung ihrer Klage durch das Gericht zu vereinfachen und zu beschleunigen, und dabei sogar trotz der Bedeutung ihrer Klage und der — angesichts der außerordentlich kurzen Dauer der Zuwiderhandlung — Beispiellosigkeit der von der Kommission verhängten Geldbuße auf einen zweiten Schriftsatzwechsel verzichtet.
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