23.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/4
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2012 von Kuwait Petroleum Corp., Kuwait Petroleum International Ltd und Kuwait Petroleum (Nederland) BV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-370/06, Kuwait Petroleum Corp., Kuwait Petroleum International Ltd und Kuwait Petroleum (Nederland) BV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-581/12 P)
2013/C 55/06
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Kuwait Petroleum Corp., Kuwait Petroleum International Ltd und Kuwait Petroleum (Nederland) BV (Prozessbevollmächtigte: D. W. Hull, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Berrisch)
Andere Partei: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
(i) Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung (1) für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen sie festgesetzt wird, (ii) die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen oder (iii) die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit Urteil vom 27. September 2012 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) bestätigte das Gericht eine Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006, mit der gegen die Kuwait Petroleum Corporation (im Folgenden: KPC), die Kuwait Petroleum International Limited (im Folgenden: KPI) und die Kuwait Petroleum (Nederland) BV (im Folgenden: KPN) (KPC, KPI und KPN im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) als Gesamtschuldnerinnen wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG durch die Festsetzung der Preise auf dem niederländischen Bitumenmarkt eine Geldbuße in Höhe von 16,632 Mio. Euro verhängt wurde. Sämtliche Rechtsmittelführerinnen beantragen hiermit die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Verhängung der Geldbuße bestätigt, die Herabsetzung der Geldbuße oder die Zurückverweisung der Sache an das Gericht aus folgenden Gründen:
1.
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit mit ihm die verhängte Geldbuße bestätigt werde, hilfsweise sei die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, denn das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als das Gericht den letzten Absatz von Randnr. 23 Buchst. b der Kronzeugenregelung von 2002 falsch ausgelegt habe, wonach die Kommission, wenn der Kronzeuge „Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen“, die betreffenden Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße gegen den Kronzeugen unberücksichtigt lassen müsse. Das Gericht habe entschieden, dass die Kommission nur dann „keine Kenntnis“ von einer Tatsache habe, wenn ihr diese völlig unbekannt sei. Selbst wenn die Kommission also nur eine sehr allgemeine Vorstellung vom Bestehen eines Kartells und keine unmittelbaren Beweismittel habe, mit denen sie die das Kartell betreffenden Tatsachen beweisen könnte, könne ein Kronzeuge, der solche Beweismittel vorlege, nicht in den Genuss des im letzten Absatz von Randnr. 23 Buchst. b vorgesehenen Bußgelderlasses gelangen. Diese Auslegung des letzten Absatzes sei zu eng und in rechtlicher Hinsicht falsch.
2.
Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittel nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe, bevor es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Wert der Beweismittel, die KPN der Kommission im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt habe, durch in der Zwischenzeit erfolgte Einlassungen anderer Beteiligter geschwächt worden sei. Das Gericht habe nicht zu diesem Ergebnis kommen dürfen, ohne die von KPN vorgelegten Beweismittel zu prüfen und mit den von den anderen Beteiligten vorgelegten Beweismitteln zu vergleichen; es habe aber noch nicht einmal den Versuch unternommen, dies zu tun.
(1) Entscheidung K(2006) 4090 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) (ABl. 2007, L 196, S. 40).
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