2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/10
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der El Corte Inglés, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/09, Pucci International/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)
(Rechtssache C-584/12 P)
2013/C 63/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela, abogados)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Emilio Pucci International BV
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/09 in vollem Umfang aufzuheben;
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dem HABM die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen;
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der Emilio Pucci International BV die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Widersprechende habe, wie die Beschwerdekammer des HABM festgestellt habe, die Benutzung für Brillen nicht nachgewiesen. Außerdem habe das Gericht genau dieses Kriterium — ohne die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Benutzung zu berücksichtigen — in Randnr. 31 seines Urteils in der Rechtssache T-39/10 (1) allein anhand des Erscheinens der Marke auf oder neben Fotografien geprüft. Die Benutzung der Marke Nr. 274991 für Brillen der Klasse 9 hätte in diesem Urteil somit nicht als nachgewiesen angesehen werden dürfen.
Was die Verwechslungsgefahr betreffe, verlangten Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (2) und die dazu ergangene Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falls. Die Zweite Beschwerdekammer des HABM habe festgestellt, dass die Waren sich in ihrer Art, ihrem Zweck und ihrer Verwendungsweise unterschieden, und habe diese Erwägungen hinreichend begründet (Randnr. 102 der angefochtenen Entscheidung). Die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege wie auch die Juwelierwaren könnten mit dem weiten und zugleich heterogenen Bereich der Mode in Beziehung stehen, was nicht bedeute, dass sie mit den Waren der Klassen 18, 24 und 25 in Beziehung stünden oder als diesen ähnlich angesehen werden müssten.
Die Erstreckung der Wirkungen des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (3) auf andere Waren der Klassen 9 (Brillen) und 14 (Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren) sowie auf Toilettenpapier (Klasse 16) sei nicht hinreichend begründet und werde auf nicht nachgewiesene Vermutungen der Klägerin in der Rechtssache T-357/09 (4) gestützt. Dies gelte umso mehr, als insoweit, wie aus den Randnrn. 70 und 71 des Urteils selbst hervorgehe, bloße Annahmen nicht ausreichten, und auch eine generelle Anwendung auf Marken mit einem hohen Bekanntheitsgrad nicht in Betracht komme, da die zukünftigen Risiken geltend gemacht und nachgewiesen werden müssten, was die Klägerin nicht getan habe.
(1) Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, El Corte Inglés/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
(2) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).
(4) Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Pucci International/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci), noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
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