23.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/6
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Dezember 2012 von Shell Petroleum NV, The Shell Transport and Trading Company Ltd, Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-343/06, Shell Petroleum NV, The Shell Transport and Trading Company Ltd, Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-585/12 P)
2013/C 55/08
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Shell Petroleum NV, The Shell Transport and Trading Company Ltd, Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, W. Knibbeler, A. A. J. Pliego Selie, P. D. van den Berg, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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die in der Rechtsmittelschrift bezeichneten Randnummern des Urteils aufzuheben;
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den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären oder die Geldbuße wie in der Rechtsmittelschrift beantragt herabzusetzen, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Europäischen Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen) teilweise zurückgewiesen.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, in der streitigen Entscheidung werde rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass ein Wiederholungsfall vorliege, Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt. Dasselbe gelte für die Feststellung, dass die Voraussetzungen gemäß dem Urteil in der Rechtssache T-203/01, Michelin, erfüllt seien. Schließlich habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Rechtsmittelführerinnen die Beweislast auferlegt habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit der Feststellung, die Europäische Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße die Verkäufe des Erzeugnisses Mexphalte C einbeziehen dürfen, Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt habe. Zudem sei dem Gericht dadurch, dass es auf bestimmtes Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht eingegangen sei, ein Verfahrensfehler unterlaufen. Außerdem habe das Gericht dadurch seine Begründungspflicht verletzt, dass es nicht auf den Widerspruch eingegangen sei, der darin bestehe, dass Industriebitumen bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt worden seien. Das Gericht habe auch ein wesentliches Beweismittel verfälscht, indem es aufgrund eines unrichtigen Verständnisses eines wesentlichen Dokuments eine Feststellung zu Mexphalte C getroffen habe, die sich aus diesem Dokument eindeutig nicht ableiten lasse. Ferner habe das Gericht bei der Überprüfung der Geldbuße im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt. Schließlich habe das Gericht dadurch einen Verfahrensfehler begangen und gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen, dass es nicht untersucht habe, ob die Europäische Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem sie die Verkäufe von Mexphalte C in die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße einbezogen habe.
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