2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/11
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-257/10, Italien/Kommission
(Rechtssache C-587/12 P)
2013/C 63/18
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocati dello Stato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das am 3. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-257/10, Italien/Kommission, betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV der mit dem Schreiben SG Greffe (2010) D/4224 vom 25. März 2010 zugestellten Entscheidung C(2010) 1711 endg. der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) aufzuheben und infolgedessen auch die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Italienische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
Erstens bestreitet sie einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie gegen die Art. 4, 6, 7, 10, 13 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1). Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine neue Entscheidung habe erlassen dürfen, ohne ein neues kontradiktorisches Prüfverfahren unter Beteiligung der Italienischen Republik und der anderen Betroffenen durchzuführen.
Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz der Rechtskraft. Das Gericht hätte die neue Entscheidung der Kommission für nichtig erklären müssen, soweit darin die fehlerhafte Beurteilung aufgegriffen werde, die bereits der ersten Entscheidung zugrunde gelegen habe.
Drittens macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (2) geltend. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die streitigen Maßnahmen nicht zu den Maßnahmen gehörten, die nach der genannten Verordnung keine staatlichen Beihilfen darstellten.
Viertens verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Gericht habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass mit der Entscheidung der Kommission die Rückforderung eines Vorteils angeordnet werde, der dem Unternehmen in Wirklichkeit niemals zuteil geworden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379, S. 5).
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