9.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/8
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2012 von Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-150/09, Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-601/12 P)
2013/C 71/14
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Graafsma, J. Cornelis, advocaten)
Andere Parteien: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober in der Rechtssache T-150/09, Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd/Rat, aufzuheben, mit dem das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (1) des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China zurückgewiesen hat;
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die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin durch dieses Rechtsmittel und durch das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-150/09 entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass die Ausführungen des Gerichts zu ihrem ersten Klagegrund mit mehreren Rechtsfehlern und einer Verfälschung von Beweismitteln behaftet seien. Daher beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben. Außerdem macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der dem ersten Klagegrund zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend feststehe, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden könne. Die Rechtsmittelführerin ficht nur die Ausführungen des Gerichts zum ersten Klagegrund an und stützt sich dabei auf drei Rechtsmittelgründe.
Erstens mache das angefochtene Urteil dadurch, dass es ein Kriterium einer „bloß plausiblen Hypothese“ einführe, aufgrund dessen die Dreimonatsfrist in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) angeblich nicht anwendbar sei, die Dreimonatsfrist sinnlos. Daraus folge, dass das angefochtene Urteil Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in einer rechtlich unzulässigen Weise ausgelegt habe, da ein Rechtsanwender nicht die Freiheit habe, eine Vorschrift so zu lesen, dass ganze Bestimmungen oder Absätze redundant oder nutzlos würden.
Zweitens habe das angefochtene Urteil bei der Prüfung der Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer prozessualen Frist das falsche Kriterium angewandt und dadurch der Rechtsmittelführerin eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt. Hätte das angefochtene Urteil das richtige, vom Gericht in früheren Rechtssachen dargelegte Kriterium angewandt, so hätte es festgestellt, dass die Nichteinhaltung der prozessualen Frist die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertige.
Schließlich habe das Gericht durch seine Feststellungen den ihm unterbreiteten Sachverhalt und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht.
(1) ABl. L 29, S. 1.
(2) ABl. L 56, S. 1.
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