6.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 101/6
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2012 von Gem-Year Industrial Co. Ltd und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-172/09, Gem-Year Industrial Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-602/12 P)
2013/C 101/12
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Gem-Year Industrial Co. Ltd und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Melin und V. Akritidis)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
1.
das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-172/09, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat in vollem Umfang aufzuheben;
2.
durch endgültige Entscheidung,
—
dem dritten Klagegrund bezüglich des gegen Art. 3 der Grundverordnung (1) verstoßenden Fehlens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stattzugeben;
—
dem siebten Klagegrund bezüglich der rechtswidrigen Kompensierung einer Subvention durch die Ablehnung des Statuts eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2026/97 (2) und Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung stattzugeben;
hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
3.
dem Rat und den Streithelfern zusätzlich zu ihren eigenen Kosten sämtliche den Rechtsmittelführerinnen im Laufe des vorliegenden und des Verfahrens vor dem Gericht angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
Erstens sei angesichts des Sachverhalts, der dem Gericht vorgelegen habe, klar, dass es keinen Beweis für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union für Verbindungselemente durch gedumpte Einfuhren aus China im Sinne des Art. 3 Abs. 2, 5 und 6 der Antidumping-Grundverordnung (3) gebe. Der erste Rechtsmittelgrund sei in zwei Teile aufgeteilt:
i)
Das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweise verfälscht, als es davon ausgegangen sei, dass die durch den Wirtschaftszweig der Union für Verbindungselemente im Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2007) erzielte Gewinnspanne durch gedumpte Einfuhren aus China bedeutend beeinträchtigt worden sei, wohingegen sich aus den in der Akte enthaltenen Beweisen ergebe, dass die Gewinne während dieses Zeitraums geschwankt und ihren zweithöchsten Stand während des letzten Jahres (4,4 %) erreicht hätten, während zur gleichen Zeit gedumpte Einfuhren aus China am höchsten und ihrem historischen Höchststand von 4,7 % (in 2004) nahe gewesen seien, was genau unter der Zielgewinnspanne (5 %) liege, mit der die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne ermittele.
ii)
Der Sachverhalt, der dem Gericht vorgelegen habe, beschriebe einen wachsenden und florierenden Wirtschaftszweig der Union, insbesondere während des Untersuchungszeitraums. Er beschreibe keinen Fall einer bedeutenden Schädigung, sondern eher den Fall einer hypothetischen verpassten Gelegenheit, den wachsenden EU-Binnenmarkt voll auszunutzen. Dadurch, dass das Gericht auf der letztgenannten Grundlage entschieden habe, dass die EU-Organe zu Recht von einer bedeutenden Schädigung durch gedumpte Einfuhren ausgegangen seien, habe es die von ihm festgestellten Tatsachen fehlerhaft rechtlich eingeordnet, so dass Art. 3 Abs. 2, 5 und 6 der Grundverordnung nicht korrekt angewendet worden sei.
Zweitens sei das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung aufgrund der Feststellung, dass eine vorgelagerte Industrie subventioniert worden sei, abgelehnt werden könne. Dies liefe darauf hinaus, diese Subventionen zu kompensieren, anstatt eine Untersuchung nach Verordnung Nr. 2026/97 des Rates (der damals anwendbaren Antisubventions-Grundverordnung) einzuleiten. Dies sei eine rechtswidrige Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2026/97 des Rates.
(1) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
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