2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/12
Rechtsmittel der Greinwald GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-333/11, Nicolas Wessang gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 27. Dezember 2012
(Rechtssache C-608/12 P)
2013/C 63/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Greinwald GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Onken, Rechts-anwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nicolas Wessang
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
I.
Das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-333/11 aufzuheben, soweit darin der Klage stattgegeben wurde.
II.
Das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-333/11 dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.
III.
Die Kosten dem Kläger im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Rechtsgedanken des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1), indem es von einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr aufgrund der begrifflichen Übereinstimmung der Wörter „foods“ und „snacks“ ausgehe. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c GMV zufolge seien nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Übereinstimmungen in nicht unterscheidungskräftigen oder beschreibenden Zeichenbestandteilen könnten daher keine Verwechslungsgefahr begründen oder erhöhen.
Daraus folge, dass Verwechslungsgefahr eine mögliche Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marken voraussetze. Eine Herkunftsfunktion komme aber nur unterscheidungskräftigen Zeichen und Zeichenbestandteilen zu. Besitze ein Zeichenbestandteil keine Herkunftsfunktion, so könne diese durch Verwendung eines ähnlichen Zeichenbestandteils in einer jüngeren Marke auch nicht beeinträchtigt werden.
Der Grundsatz, dass nicht unterscheidungskräftige Zeichenbestandteile keine Verwechslungsgefahr begründen können, komme schließlich auch in der Rechtsprechung des Gerichts zum Ausdruck, nach der das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges oder dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks einer zusammengesetzten Marke ansehe.
(1) ABl. 2009, L 78, S. 1
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