9.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/10
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2012 von Ballast Nedam NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-361/06, Ballast Nedam/Kommission
(Rechtssache C-612/12 P)
2013/C 71/16
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ballast Nedam NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. R. Bosman und E. Oude Elferink)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Entscheidung des Gerichts, wie sie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;
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für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird,
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den erstinstanzlichen Anträgen von Ballast Nedam ganz oder teilweise stattzugeben;
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der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Ballast Nedam stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es die Entscheidung der Kommission (2) nicht (teilweise) für nichtig erklärt habe, soweit diese Entscheidung an Ballast Nedam gerichtet gewesen sei. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 18. Oktober 2004 in dieser Sache nicht den Anforderungen entsprochen habe, die das Unionsrecht an eine solche Mitteilung stelle.
Zur Begründung dieser Behauptung macht Ballast Nedam erstens gelten, das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil zwar festgestellt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem wesentlichen Punkt unklar gewesen sei, daraus aber nicht den Schluss gezogen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte nicht gewahrt habe.
Zweitens sei die Feststellung des Gerichts unzutreffend, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinreichende Angaben gemacht, um beurteilen zu können, auf welche Tatsachen und Umstände sie sich zur Begründung ihrer Behauptung hinsichtlich des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gestützt habe, und eindeutig angegeben, welche Unternehmen eine Geldbuße zu erwarten hätten. Soweit diese Feststellung Ballast Nedam betreffe, beruhe sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen, die an den Inhalt einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu stellen seien. Dabei sei von Bedeutung, dass die Tochtergesellschaft, deren Zuwiderhandlung Ballast Nedam zugerechnet werde, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht genannt werde.
Drittens wendet sich Ballast Nedam gegen die Feststellung des Gerichts, ihr habe aufgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht verborgen bleiben können, dass sie als Muttergesellschaft der Ballast Nedam Grond en Wegen B.V. (im Folgenden: BN Grond en Wegen) Adressatin der endgültigen Entscheidung der Kommission sein werde. Dadurch habe das Gericht u. a. die Tragweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, wonach in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben sei, in welcher Eigenschaft dem Unternehmen die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt würden.
Viertens habe das Gericht bei der Prüfung, ob die Kommission die Verteidigungsrechte gewahrt habe, zu Unrecht eine angebliche inhaltliche Antwort von Ballast Nedam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigt.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Ballast Nedam geltend, das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es grundlegende Prinzipien falsch angewandt habe, die hinsichtlich der Frage gälten, wann Muttergesellschaften Kartellrechtsverstöße zugerechnet werden könnten. Nach Auffassung von Ballast Nedam hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission sie für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG zur Verantwortung ziehen könne, obwohl die Zuwiderhandlung von der Kommission nicht festgestellt worden sei.
Zur Begründung weist Ballast Nedam erstens darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission (T-382/06, Slg. 2011, II-1157) festgestellt habe, dass die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft nicht über diejenige der Tochtergesellschaft hinausgehen könne, deren Kartellrechtsverstoß zugerechnet werde. Daraus ergebe sich, dass eine Zuwiderhandlung einer Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden könne, sofern und solange sie nicht durch die Kommission festgestellt worden sei.
Hierzu führt Ballast Nedam aus, dass das Ermessen der Kommission bei der Entscheidung, welche Einheiten innerhalb eines Unternehmen für einen Kartellrechtsverstoß haftbar gemacht werden könnten, nicht so weit gehe, dass sie eine Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung haftbar machen könne, die nicht festgestellt worden sei.
Zweitens rügt Ballast Nedam den Umstand, dass das Gericht berücksichtigt habe, dass sie die Vermutung, sie habe auf das Marktverhalten von BN Grond en Wegen bestimmenden Einfluss ausgeübt, nicht widerlegt habe. Dieser Umstand stehe in engem Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und sei außerdem rechtlich unerheblich.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).
(2) Entscheidung K(2006) 4090 der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL).
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