Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Mai 2012 –
Corpul Naţional al Poliţiştilor
(Rechtssache C‑134/12)
„Vorabentscheidungsersuchen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Gültigkeit einer nationalen Regelung, mit der mehreren Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Gehaltskürzung auferlegt wird – Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Nationale Regelung, die keine Maßnahme der Durchführung des Unionsrechts darstellt – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 12‑13 und Tenor)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Unzuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung über die Auslegung völkerrechtlicher Bestimmungen, die zwischen den Mitgliedstaaten Bindungen außerhalb des unionsrechtlichen Bereichs schaffen (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnr. 14 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Curte de Apel Constanţa – Auslegung von Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Auslegung von Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der mehreren Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Gehaltskürzung auferlegt wird – Verletzung des Eigentumsrechts und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung des von der Curte de Apel Constanţa (Rumänien) mit Entscheidung vom 8. Februar 2012 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens offensichtlich unzuständig.
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