Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Mai 2012 –
Ciampaglia
(Rechtssache C‑185/12)
„Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ersuchen, das keine klaren Fragen enthält und keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 4‑9)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale di Torre Annunziata – Auslegung der Art. 8 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) – Gerichtliche Zuständigkeit – Zuständigkeit des für die Entscheidung über einen Antrag auf Trennung zuständigen Gerichts für alle mit der elterlichen Sorge zusammenhängenden Fragen
Tenor
Das vom Tribunale di Torre Annunziata mit Beschluss vom 14. März 2012 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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