BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
20. Juli 2016(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑546/12 P‑DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 10. Februar 2016,
Jørn Hansson, wohnhaft in Søndersø (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger,
Antragsteller,
gegen
Ralf Schräder, wohnhaft in Lüdinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter,
Antragsgegner,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die Herrn Jørn Hansson im Rahmen der Rechtssache C‑546/12 P entstanden sind.
2 In der vorgenannten Rechtssache hatte Herr Ralf Schräder am 28. November 2012 ein Rechtsmittel auf Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. September 2012, Schräder/CPVO – Hansson (LEMON SYMPHONY) (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430), eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte LEMON SYMPHONY abgewiesen hatte.
3 Der Gerichtshof hat dieses von Herrn Schräder eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C‑546/12 P, EU:C:2015:332), zurückgewiesen und ihm neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten von Herrn Hansson auferlegt, der als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des CPVO beigetreten war.
4 Da es zwischen Herrn Hansson und Herrn Schräder nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat Herr Hansson den vorliegenden Antrag gestellt.
5 Außerdem hat Herr Hansson beantragt, Herrn Schräder die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.
Vorbringen der Parteien
6 Herr Hansson beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 22 626 Euro für das Verfahren vor dem Gerichtshof und 1 170 Euro für das Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen.
7 Dieser Betrag setzt sich gemäß einer Aufschlüsselung der Kosten, die Herr Hansson seinem Antrag beigefügt hat, folgendermaßen zusammen: erstens 9 050 Euro für Anwaltshonorare, die sich auf die Erstellung der Rechtsmittelbeantwortung beziehen, zweitens 1 241 Euro für Anwaltshonorare betreffend die Abfassung der Gegenerwiderung, drittens 12 872 Euro für Anwaltshonorare und Reisekosten im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2014 und viertens 465 Euro für Anwaltshonorare im Zusammenhang mit der Analyse der Schlussanträge vom 13. November 2014. Der Endbetrag von 22 626 Euro entspricht den vorgenannten Kosten abzüglich der von Herrn Schräder bereits gezahlten 1 002 Euro.
8 Herr Schräder macht erstens geltend, der Teil des Kostenfestsetzungsantrags, der sich auf die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten von Herrn Hansson im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2014 beziehe, sei unzulässig, weil der verlangte Betrag bereits gezahlt worden sei.
9 Zweitens sei dieser Antrag unbegründet, weil die geltend gemachten Kosten für das Verfahren nicht objektiv notwendig gewesen seien.
10 Was die Anwaltshonorare von Herrn Hansson angehe, sei der Stundensatz von 390 Euro unangemessen. Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden sei der Zeitaufwand von 23 Stunden für die Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung und von 31 Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung weit überzogen und nicht detailliert genug angegeben.
11 Die Bankgebühren, Versandkosten und sonstigen pauschalen Kosten in Höhe von insgesamt 176 Euro seien nicht erstattungsfähig, da sie weder detailliert angegeben noch durch Rechnungen belegt seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
12 Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf Verfahren, die ein Rechtsmittel zum Gegenstand haben, anwendbar ist, gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise‑ und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
13 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehört und dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C‑35/14 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 14).
14 Die Kostenfestsetzung hat nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen.
Zu den Anwaltshonoraren
15 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 12. November 2015, AFT Pharmaceuticals/Mundipharma, C‑669/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:758, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Bei der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag braucht der Gerichtshof somit insbesondere eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen nicht zu berücksichtigen (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 25).
17 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C‑35/14 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 17).
18 Im vorliegenden Fall ist zunächst in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles festzustellen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das definitionsgemäß auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 28).
19 Allerdings hat das Rechtsmittel neue Fragen in Bezug auf den Umfang des Ermessens aufgeworfen, den das CPVO im Rahmen der nach Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1) vorgesehenen technischen Prüfungen hat.
20 Außerdem war der Rechtsstreit für Herrn Hansson und Herrn Schräder von wirtschaftlichem Interesse, weil er die Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes betraf, der Herrn Hansson für eine Sorte gewährt wurde, die derjenigen ähnlich ist, die Herr Schräder schützen lassen will.
21 Was schließlich den Umfang des geleisteten Arbeitsaufwands angeht, umfasste das von Herrn Schräder eingelegte Rechtsmittel zwar sechs Rechtsmittelgründe, doch ist Herr Hansson vor dem Gerichtshof lediglich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des CPVO aufgetreten. Die Aufgabe eines Streithelfers im Verfahren wird im Allgemeinen durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er beigetreten ist, deutlich erleichtert (Beschluss vom 12. November 2015, AFT Pharmaceuticals/Mundipharma, C‑669/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:758, Rn. 18). Überdies hatte sich Herr Hansson von seinem Rechtsanwalt bereits sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in dem Verfahren vor dem CPVO vertreten lassen.
22 Der dem Anwalt von Herrn Hansson durch das Rechtsmittel entstandene Arbeitsaufwand dürfte deshalb nicht besonders groß gewesen sein.
23 Was erstens die Erstellung der Rechtsmittelbeantwortung angeht, mag der geltend gemachte Aufwand von 23 Stunden für das Verfahren vor dem Gerichtshof zwar, obwohl der Rechtsanwalt von Herrn Hansson mit der Rechtssache bereits vertraut war, in Anbetracht der Zahl der von Herrn Schräder vorgebrachten Rechtsmittelgründe objektiv notwendig gewesen sein, doch erscheint das geltend gemachte Anwaltshonorar überhöht, weil der Rechtsstreit für eine Rechtssache beim Gerichtshof keinen ungewöhnlichen Schwierigkeitsgrad aufwies. Der Gerichtshof hält es daher für angemessen, den Betrag des erstattungsfähigen Anwaltshonorars für die Erstellung des Streithilfeschriftsatzes auf 4 600 Euro festzusetzen.
24 Zweitens ist in Bezug auf den Zeitaufwand für die Abfassung einer Gegenerwiderung darauf hinzuweisen, dass diese zwei Seiten umfasste, so dass dem Rechtsanwalt von Herrn Hansson durch ihre Abfassung, auch wenn die Rechtsmittelbeantwortung und die Erwiderung des Antragstellers zu berücksichtigen waren, offensichtlich kein außergewöhnlicher Arbeitsaufwand entstand. Deshalb hält es der Gerichtshof für angemessen, den Betrag des erstattungsfähigen Anwaltshonorars für die Erstellung der Gegenerwiderung auf 600 Euro festzusetzen.
25 Drittens ist in Bezug auf die Vorbereitung und die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass der für die verlangten 12 000 Euro vorgelegte Beleg nicht nur keine Angabe der Zahl der Stunden enthält, die für diese Aufgabe tatsächlich aufgewandt wurden, sondern sich außerdem auf eine mündliche Verhandlung in vier verbundenen Rechtssachen bezieht. Das Rechtsmittelverfahren betraf jedoch lediglich eine einzige Rechtssache.
26 Insofern und da die mündliche Verhandlung nur 90 Minuten gedauert hat, wäre es zumindest angebracht gewesen, anhand von geeigneten Belegen eine genaue Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Betrags von 12 000 Euro vorzuweisen, denn in dem Kostenfestsetzungsantrag werden insgesamt 31 Stunden genannt.
27 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die – auch nur teilweise – in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37).
28 Der Gerichtshof hält es in diesem Zusammenhang für angemessen, den Betrag des erstattungsfähigen Anwaltshonorars für die Vorbereitung und die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf 1 300 Euro festzusetzen.
29 Viertens genügt hinsichtlich der Analyse der Schlussanträge und des erlassenen Urteils der Hinweis darauf, dass die Anwaltshonorare, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof liegenden Zeitraum beziehen, nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen anzusehen sind. Daher sind die Arbeitsstunden für die Auswertung der Schlussanträge der Generalanwältin und des Urteils des Gerichtshofs sowie deren Besprechung mit dem Mandanten nicht zu berücksichtigen (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P‑DEP und C‑80/05 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 44).
Zu den Auslagen
30 Die Auslagen in Höhe von 502 Euro für Reise- und Unterkunftskosten des Anwalts von Herrn Hansson im Hinblick auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind durch die dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Rechnungen belegt, und der verlangte Betrag erscheint nicht unverhältnismäßig. Somit können diese Kosten in vollem Umfang als für das Verfahren vor dem Gerichtshof notwendige Aufwendungen angesehen werden.
31 Die Auslagen in Höhe von insgesamt 196 Euro für Bankgebühren und Versandkosten, die im Übrigen kaum zu rechtfertigen scheinen, sind nicht nach diesen verschiedenen Kategorien genau aufgeschlüsselt worden, und es fehlt jeglicher Beleg. Jedenfalls lässt nichts darauf schließen, woraus die Bankgebühren resultieren. Unter diesen Umständen sind die geltend gemachten Kosten nicht als Auslagen zu berücksichtigen.
Zu den im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten
32 Hinsichtlich der für das Betreiben des vorliegenden Verfahrens verlangten 1 170 Euro ist festzustellen, dass dieser Betrag – abgesehen davon, dass ein Kostenfestsetzungsantrag überwiegend standardisiert ist und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42) – in keiner Weise aufgeschlüsselt worden ist. Er erscheint daher unverhältnismäßig und kann nicht als ein Betrag angesehen werden, der zur Wahrnehmung der Interessen von Herrn Hansson in vollem Umfang objektiv erforderlich war.
33 Unter diesen Umständen sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens für Herrn Hansson nach billigem Ermessen auf 300 Euro festzusetzen.
34 Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 7 302 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Ralf Schräder Herrn Jørn Hansson zu erstatten hat, wird auf 7 302 Euro festgesetzt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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