STELLUNGNAHME DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 28. März 2012 ( 1 )
Rechtssache C-92/12 PPU
Health Service Executive
gegen
S. C.
und
A. C.
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland [Irland])
„Eilvorlageverfahren — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Unterbringung eines Kindes in einem Heim eines anderen Mitgliedstaats, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist — Zustimmung des aufnehmenden Mitgliedstaats — Vollstreckbarerklärung“
I – Einleitung
1.
Die vorliegende Rechtssache hat im Rahmen eines Eilvorlageverfahrens die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( 2 ) zum Gegenstand.
2.
Art. 56 dieser Verordnung regelt die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien. Der irische High Court hat verfügt, dass ein siebzehnjähriges Kind ( 3 ) (S. C.) in einem geschlossenen Heim in England untergebracht wird. Eine geeignete Einrichtung in Irland stand nicht zur Verfügung. Dabei erlaubte die Situation aus Gründen des Kindeswohls keinen Aufschub, weshalb S. C. sofort in das Heim gebracht wurde.
3.
Der High Court möchte vor diesem Hintergrund zunächst wissen, ob eine Unterbringung unter Freiheitsentziehung, die zum Schutz des Kindes erfolgt, überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Seine weiteren Fragen zielen vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der Unterbringung im Kern darauf, ob eine Entscheidung, die eine solche Unterbringung eines Kindes anordnet, einer Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 28 der Verordnung bedarf und welche Rechtswirkungen sie vor einer solchen Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet. Außerdem fragt es nach den Anforderungen an das Zustimmungsverfahren gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung.
II – Rechtlicher Rahmen
4.
Folgende Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 sind für die vorliegende Rechtssache von besonderem Belang:
„Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
…
b)
die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:
…
d)
die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim …“
„Artikel 28
Vollstreckbare Entscheidungen
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden.
(2) Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland erst vollstreckt, wenn sie auf Antrag einer berechtigten Partei zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.“
„Artikel 56
Unterbringung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Erwägt das nach den Artikeln 8 bis 15 zuständige Gericht die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie und soll das Kind in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werden, so zieht das Gericht vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zurate, sofern in diesem Mitgliedstaat für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde vorgesehen ist.
(2) Die Entscheidung über die Unterbringung nach Absatz 1 kann im ersuchenden Mitgliedstaat nur getroffen werden, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung zugestimmt hat.
(3) Für die Einzelheiten der Konsultation bzw. der Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 gelten das nationale Recht des ersuchten Staates.“
III – Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
5.
S. C. ist irischer Staatsangehörigkeit und lebte in Irland. Der High Court übt das Sorgerecht aus. S. C. wurde im Jahr 2000 dem Health Service Executive (die in Irland zuständige Behörde für Kinder, die unter staatlicher Betreuung stehen, im Folgenden: HSE) zur Betreuung anvertraut. S. C. war seitdem sowohl in Pflegefamilien als auch in Heimen in Irland untergebracht. Der HSE beantragte nunmehr mit einem einstweiligen Antrag ( 4 ) vor dem vorlegenden Gericht eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung in einer gesicherten Therapie- und Erziehungseinrichtung ( 5 ) in England. S. C. war zuvor in einer geschlossenen Einrichtung in Irland untergebracht. In der jüngeren Vergangenheit hatte S. C. wiederholt versucht, sich das Leben zu nehmen. Eine geeignete Einrichtung in Irland stand nicht zur Verfügung. Antragsgegner sind S. C. und A. C., die Mutter des Kindes.
6.
Das vorlegende Gericht gab dem Antrag des HSE am 2. Dezember 2011 statt und ordnete die Unterbringung von S. C. in einer privaten, geschlossenen Einrichtung in England zu ihrem Schutz an. Abgesehen von S. C. befürworten alle Verfahrensbeteiligten die Unterbringung in England, weil sie dem Kindeswohl am besten entspreche. Die Unterbringung wurde zunächst für einen Monat angeordnet, sie soll monatlich überprüft und gegebenenfalls erneuert werden.
7.
Da das Kindeswohl nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ein sofortiges Handeln verlangte, wurde S. C. unmittelbar nach der gerichtlichen Anordnung in das Heim nach England verlegt. Der Ausgangsrechtsstreit hat nun Fragen der Rechtmäßigkeit der Unterbringung und ihrer Aufrechterhaltung zum Gegenstand. Der High Court hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2012, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Fällt eine Entscheidung, mit der angeordnet wird, dass ein Kind für bestimmte Zeit in einem anderen Mitgliedstaat in einer Einrichtung untergebracht wird, die therapeutische und erzieherische Betreuung bietet, in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates?
2.
Falls die erste Frage bejaht wird, ergeben sich dann aus Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates Verpflichtungen – und wenn ja, welche – bezüglich der Natur des Konsultations- und Zustimmungsmechanismus, um den wirksamen Schutz eines Kindes, das in der genannten Weise untergebracht werden soll, zu gewährleisten?
3.
Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat in Erwägung gezogen und die Zustimmung dieses Staates im Einklang mit Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates erwirkt hat, ist es dann eine Voraussetzung für die Durchführung der Unterbringung, dass die Entscheidung des Gerichts, die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat anzuordnen, in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder für vollstreckbar erklärt worden ist?
4.
Entfaltet eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates zugestimmt hat, in diesem anderen Mitgliedstaat Rechtswirkungen, bevor nach Abschluss des Verfahrens, das auf die Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung abzielt, eine solche Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung erfolgt?
5.
Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann bei jeder Verlängerung die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nach Art. 56 eingeholt werden?
6.
Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann die Entscheidung bei jeder Verlängerung in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder vollstreckt werden?
8.
Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat das vorlegende Gericht die Entscheidung im Wege des Eilverfahrens gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Die zweite Kammer des Gerichtshofs hat am 29. Februar 2012 beschlossen, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen.
9.
Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof haben der HSE, S. C., vertreten durch ihren Verfahrenspfleger, A. C., die irische Regierung sowie die Kommission Stellungnahmen abgegeben. An der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2012 waren diese Verfahrensbeteiligten und darüber hinaus die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs beteiligt.
IV – Rechtliche Würdigung
A – Erste Vorlagefrage: Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003
10.
Der High Court of Ireland möchte zunächst wissen, ob vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 auch eine gerichtliche Entscheidung umfasst ist, die die Unterbringung eines Kindes zu dessen Schutz vor Eigengefährdung in einer Einrichtung anordnet, die therapeutische und erzieherische Betreuung gewährt und mit Freiheitsentziehung verbunden ist.
11.
Den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung regelt ihr Art. 1. Gemäß dessen Abs. 1 Buchst. b gilt sie ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit für Zivilsachen, die die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung zum Gegenstand haben.
12.
Nach Art. 2 Nr. 7 umfasst die „elterliche Verantwortung“ insbesondere das Sorgerecht, unter das Art. 7 Nr. 9 das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes fasst. Nach Art. 2 Nr. 8 ist Träger der elterlichen Verantwortung „jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt“. Unerheblich ist daher, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Sorgerecht nicht bei den Eltern liegt.
13.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. d umfassen Zivilsachen bezüglich der elterlichen Verantwortung insbesondere die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim.
14.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zum einen der Begriff der Zivilsachen dahin auszulegen ist, dass er auch Maßnahmen zum Schutz des Kindes umfassen kann, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen. ( 6 ) Zum anderen stellte er fest, dass – obwohl in der Verordnung nicht ausdrücklich angesprochen – die Inobhutnahme eines Kindes als Maßnahme des Kindesschutzes in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. ( 7 ) Er erwähnte insofern ausdrücklich die Auffassung eines Mitgliedstaats, dass durch die Anordnung der Inobhutnahme eines Kindes diesem unter Umständen sogar seine Freiheit entzogen werde. ( 8 ) Mit der Frage, ob auch eine freiheitsentziehende Unterbringung vom Anwendungsbereich umfasst ist, war er noch nicht befasst.
15.
Unter dem in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung verwendeten Begriff „Heim“ ist eine Einrichtung zu verstehen, in der Kinder und Jugendliche wohnen und pädagogisch betreut werden. Nach dem natürlichen Wortsinn kann dieser Begriff auch Einrichtungen umfassen, in denen Kinder zu ihrem Schutz unter Freiheitsentziehung untergebracht sind.
16.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind in Art. 1 Abs. 3 normiert. Nach Buchst. g gilt diese nicht für Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden. Diese Ausnahme deutet im Gegenschluss darauf hin, dass der Verordnungsgeber auch die geschlossene Unterbringung als grundsätzlich von der Verordnung erfasst ansah. Nur so ist zu erklären, dass er es für erforderlich hielt, festzuhalten, dass jugendstrafrechtliche Sanktionen, zu denen insbesondere die Freiheitsentziehung gehören kann, von der Verordnung nicht erfasst sind.
17.
In dieselbe Richtung deutet auch der erläuternde Bericht von Paul Lagarde ( 9 ) zum Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) ( 10 ). Diesem Bericht kann im Rahmen der entstehungsgeschichtlichen und systematischen Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Indizwirkung für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung zukommen. Denn die sorgerechtlichen Bestimmungen der Verordnung beruhen auf den Vorarbeiten zum KSÜ und entsprechen ihnen in weiten Teilen ( 11 ), so auch in Bezug auf die hier auszulegenden Bestimmungen zum Anwendungsbereich ( 12 ). Die Bestimmungen der Verordnung und entsprechende Abkommensbestimmungen sollten außerdem auch deshalb möglichst in derselben Weise ausgelegt werden, um zu verhindern, dass es zu abweichenden Ergebnissen kommt, je nachdem, ob ein Fall mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat oder zu einem Drittstaat vorliegt. ( 13 )
18.
Der Lagarde-Bericht bezeichnet Maßnahmen zur Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim als die klassischen Schutzmaßnahmen. Diese fielen selbstverständlich unter das Übereinkommen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen seien wie die Unterbringung infolge einer von dem Kind begangenen Straftat. ( 14 ) Gegenstand des Übereinkommens sei der Schutz der Kinder, weshalb lediglich Maßnahmen des Jugendstrafrechts ausgeschlossen sein sollten. ( 15 )
19.
Auch im Rahmen der Verordnung sollte jede Entscheidung, die die elterliche Verantwortung berührt, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wenn keine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 3 eingreift. ( 16 ) Eine geschlossene Unterbringung, die zum Schutz des Kindes vor Selbstgefährdung bzw. Selbsttötung erfolgt und der pädagogischen und therapeutischen Betreuung dient, fällt somit nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der Verordnung in ihren Anwendungsbereich.
20.
Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Zielsetzung der Verordnung, die ihren Niederschlag im fünften Erwägungsgrund gefunden hat. ( 17 ) Danach soll die Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes gelten, um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen.
21.
Wenn der Schutz des Kindes eine geschlossene Unterbringung erfordern kann und die Verordnung die Gleichbehandlung aller Kinder im Hinblick auf die Entscheidungen über die elterliche Verantwortung sicherstellen will, wäre es nicht zu erklären, warum gerade Entscheidungen über die geschlossene Unterbringung vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sein sollten. Schließlich greift diese Art der Unterbringung am stärksten in die Grundrechte der Betroffenen ein. Gerade in diesem heiklen Bereich ist es entscheidend, dass mit der Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit, die die Verordnung am Wohle des Kindes ausrichtet ( 18 ), und die Anerkennung und Vollstreckung für solche Entscheidungen einheitlich geregelt sind.
22.
Die Einbeziehung vermeidet schließlich auch Abgrenzungsprobleme im Einzelfall. Die verschiedenen Formen der Unterbringung werden nämlich in der Regel nahtlos ineinander übergehen. Die geschlossene Unterbringung wird immer die ultima ratio sein und nur für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum erfolgen. Nach der geschlossenen Unterbringung wird das Kind aber gegebenenfalls in demselben Heim ohne Freiheitsentziehung untergebracht bleiben. So verhält es sich auch im Ausgangsverfahren: S. C. soll nur so lange wie unbedingt erforderlich unter Freiheitsentziehung untergebracht werden, nach der baldigen Lockerung dieser Auflage aber in derselben Einrichtung verbleiben. Nur eine Regelung, die die Entscheidungen über alle Arten der Unterbringung einer einheitlichen Zuständigkeits- und Anerkennungsregel unterwirft, kann hier dem Kindeswohl gerecht werden. Ließe man eine Heimunterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, könnte dies zu divergierenden Gerichtszuständigkeiten führen, je nach der Form der Unterbringung. Dies wäre nicht sachgerecht.
23.
Auf die erste Vorlagefrage ist damit zu antworten, dass in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 auch eine Entscheidung fällt, mit der die Unterbringung eines Kindes in einem Heim eines anderen Mitgliedstaats angeordnet wird, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist und zum Schutz des Kindes erfolgt.
B – Zweite Vorlagefrage: Erfordernis der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde
24.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Pflichten sich im Zusammenhang mit einer solchen Unterbringung aus Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Natur des Konsultations- und Zustimmungsverfahrens ergeben.
25.
Aus den Angaben im Vorlagebeschluss ergibt sich der Zusammenhang, in den sich diese Frage einbettet.
26.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts war es diesem nämlich nicht möglich, zweifelsfrei herauszufinden, welche Behörde im Vereinigten Königreich für die Zustimmung nach Art. 56 Abs. 2 der Verordnung zuständig ist. Der Official Solicitor bzw. die Central Authority for England and Wales ( 19 ) habe zunächst die Information der „privaten Einrichtung“ weitergeleitet, mit der diese mitteilte, sie könne S. C. aufnehmen. In einer danach dem High Court vorgelegten eidesstattlichen Erklärung habe ein Beamter der Zentralen Behörde für England and Wales ausgeführt, dass diese nicht die zuständige Behörde im Sinne von Art. 56 sei und dass es keine einheitliche zuständige Behörde im Sinne der Verordnung gebe. Das vorlegende Gericht hat daher den Eindruck, dass nur eine Zustimmung der „privaten Einrichtung“ vorlag, in der S. C. untergebracht werden sollte, und diese Einrichtung als zuständige Behörde angesehen wird.
27.
Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs demgegenüber dargelegt, dass es sich bei der Einrichtung, in der das Kind untergebracht wurde, nicht um eine private Einrichtung handelt. Das Heim gehöre vielmehr der Stadt Peterborough, werde von dieser verwaltet und sei daher eine staatliche Einrichtung. Grundsätzlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen zu beantworten, von denen das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss ausgeht. Eine sachdienliche Antwort auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts wird vor dem Hintergrund der Angaben des Vereinigten Königreichs aber auch die Frage zu klären haben, ob die Zustimmung des staatlichen Heims den Anforderungen von Art. 56 Abs. 2 genügt.
1. Heim als zuständige Behörde
28.
Gemäß Art. 56 Abs. 2 kann die Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat erst getroffen werden, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung zugestimmt hat. Art. 56 Abs. 1 regelt ein vorhergehendes Konsultationsverfahren: Erwägt ein Gericht die Unterbringung im Ausland, so zieht das Gericht vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zurate.
29.
Der in Art. 56 Abs. 2 verwendete Begriff der „zuständigen Behörde“ ist als Sammelbezeichnung zu verstehen für die in Abs. 1 verwendeten Begriffe „Zentrale Behörde“ oder „zuständige Behörde“. Denn aus der dort verwendeten Formulierung „oder eine andere zuständige“ Behörde folgt, dass die Zentrale Behörde ebenfalls als zuständige Behörde angesehen wird.
30.
Dieses Verständnis belegt auch die Entstehungsgeschichte der Norm. In früheren Entwürfen der Verordnung war auch in Abs. 2, parallel zu den in Abs. 1 verwendeten Begriffen, von der Zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde die Rede. ( 20 ) Erst zu einem sehr späten Stadium im Gesetzgebungsprozess entfiel in Abs. 2 die Erwähnung der Zentralen Behörde. ( 21 ) Aus den Dokumenten der Ratsverhandlungen lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Streichung der Zentralen Behörde in Abs. 2 eine inhaltliche Änderung bezweckt war.
31.
Zuzustimmen gemäß Art. 56 hat demnach entweder die Zentrale Behörde oder eine andere sachlich zuständige Behörde. Da jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 53 eine oder mehrere zentrale Behörden festzulegen hat, schließt es das System der Verordnung aus, dass es keine zuständige Behörde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 gibt. ( 22 ) Art. 53 verpflichtet eine unzuständige Zentrale Behörde zur Weiterleitung einer Mitteilung an die zuständige (Zentrale) Behörde.
32.
Zu prüfen bleibt, ob mit zuständiger Behörde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 auch die private oder staatliche Einrichtung gemeint sein kann, in der das Kind untergebracht werden soll.
33.
Art. 56 Abs. 3 bestimmt zwar, dass für die Einzelheiten der Konsultation bzw. der Zustimmung nach den Abs. 1 und 2 das nationale Recht des ersuchten Staates gilt. Die Frage, ob auch die private Einrichtung, die das Kind aufnehmen soll, zuständige Behörde im Sinne des Art. 56 sein kann, ist aber keine Frage, die die Einzelheiten der Zustimmung betrifft, sondern eine Grundentscheidung, die die Zustimmung selbst betrifft. Diese darf nicht dem nationalen Recht überlassen sein, sondern muss vielmehr wegen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unionsrechtlich autonom bestimmt werden. ( 23 )
34.
In der deutschen Sprachfassung geht bereits aus der Verwendung des Begriffs „Behörde“ klar hervor, dass die Zustimmung einer staatlichen Stelle erforderlich ist. Auch in anderen Sprachfassungen der Verordnung werden Begriffe verwendet, die auf den staatlichen Charakter der zustimmenden Stelle hindeuten: So findet sich in der französischen Fassung der Begriff „autorité compétente“ und in der englischen der Begriff „competent authority“. In diesen Sprachfassungen wird das Erfordernis der Beteiligung einer staatlichen Stelle gerade auch im Zusammenhang mit dem letzten Satzteil von Art. 56 Abs. 1 deutlich, in der von der Einschaltung einer öffentlichen Behörde („autorité publique“, „public authority“) in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen die Rede ist.
35.
Bereits aus dem Wortlaut von Art. 56 folgt also, dass die Zustimmung der privaten Einrichtung, in der das Kind untergebracht werden soll, nicht ausreicht. Nicht so eindeutig ist der Wortlaut hinsichtlich der Frage, ob die Zustimmung des staatlichen Heims Art. 56 Abs. 2 genügt. Bei einem weiten Verständnis des Begriffs Behörde könnte auch ein staatliches Heim darunter fallen.
36.
Dass die Zustimmung des Heims, in dem das Kind untergebracht werden soll – unabhängig davon, ob dieses privat oder staatlich ist –, keine gültige Zustimmung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ist, bestätigen aber Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses. Dieser erhellt sich durch einen Blick in den Lagarde-Bericht zum KSÜ, das in Art. 33 Abs. 2 eine dem Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 entsprechende Bestimmung zur Unterbringung von Kindern enthält. Auch dieses stellt ein vorheriges Zustimmungserfordernis des aufnehmenden Staates auf. ( 24 ) Der Lagarde-Bericht führt hierzu aus, dass diese vorherige Zustimmung es ermöglichen soll, im Voraus die Aufenthaltsbedingungen des Kindes im Aufnahmestaat zu regeln, namentlich im Hinblick auf die dort geltenden Einwanderungsgesetze ( 25 ) oder auch die Aufteilung der durch die Vollstreckung der Unterbringungsmaßnahme anfallenden Kosten. ( 26 )
37.
Das Zustimmungserfordernis soll somit dafür sorgen, dass so weit wie möglich bereits im Vorfeld alle Fragen, die aus einer Unterbringung im Aufnahmemitgliedstaat resultieren können, geklärt sind, bevor die Unterbringung erfolgt. Hiermit soll gerade auch im Sinne des Kindeswohls sichergestellt werden, dass administrative oder sonstige Schwierigkeiten nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden, wenn das Kind bereits untergebracht ist, und im schlimmsten Fall eine Rückführung des Kindes erforderlich machen könnten.
38.
Eine erneute Prüfung der Frage durch den aufnehmenden Mitgliedstaat, ob die Unterbringung dem Kindeswohl entspricht, dürfte nicht dem System der Verordnung entsprechen. Diese Prüfung hat schließlich das unterbringende Gericht als das von der Verordnung als zuständig angesehene Gericht bereits vorgenommen. Die Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats werden aber darauf hinweisen können, wenn sich ihrer Meinung nach Schwierigkeiten hinsichtlich ihres ordre public stellen könnten, der gemäß Art. 23 der Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Unterbringungsentscheidung entgegengehalten werden darf. Und das Konsultations- und Zustimmungsverfahren ermöglicht es schließlich der Behörde im Unterbringungsmitgliedstaat, darauf hinzuweisen, wenn es Probleme im Zusammenhang mit der konkret ausgewählten Einrichtung gibt. Die Behörde im aufnehmenden Mitgliedstaat wird nämlich in der Regel die Heime vor Ort besser kennen als das Gericht im Herkunftsmitgliedstaat. Und nicht zuletzt soll das Zustimmungserfordernis sicherstellen, dass die zuständigen Behörden früh darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ein Kind in ihren Zuständigkeitsbereich kommen soll, damit dies nicht ohne Kontrollmöglichkeiten an den staatlichen Stellen vorbei geschieht.
39.
Den Zwecken des Zustimmungserfordernisses wird nicht genügt, wenn die Zustimmung von der privaten Einrichtung selbst ausgesprochen wird, in der das Kind untergebracht werden soll. Die private Einrichtung kann nämlich keine verbindliche Aussage im Hinblick auf administrative Aspekte der Unterbringung treffen, an denen der aufnehmende Mitgliedstaat sich später festhalten lassen muss. Dieser Aspekt des Zustimmungserfordernisses könnte von einem staatlichen Heim zwar erfüllt werden. Der Gesichtspunkt der Kontrolle von Problemen im Hinblick auf die konkret für die Unterbringung ausgewählte Einrichtung spricht aber auch bei einem staatlichen Heim dagegen, die Zustimmung durch die Einrichtung selbst als ausreichend zu betrachten. Der Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses verlangt daher, dass die Zustimmung von einer staatlichen Behörde herrührt, die nicht das Heim selbst sein darf. Dass ein Heim von der zuständigen Behörde verwaltet oder geleitet wird ist unschädlich. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Zustimmungsentscheidung eine eigenständige Entscheidung der zuständigen Behörde ist. Diese staatliche Behörde kann und muss bei ihrer Entscheidung natürlich die Beurteilung des Heims, das das Kind aufnehmen soll, berücksichtigen. Dessen Beurteilung darf aber nicht an die Stelle der Zustimmung der Behörde treten.
40.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat das Vereinigte Königreich vorgetragen, dass in England die zuständige Behörde im Sinne des Art. 56 Abs. 2 die lokale Behörde ist, in deren Zuständigkeitsbereich das Heim liegt, in dem das Kind untergebracht werden soll. ( 27 ) Im vorliegenden Fall sei dies der Peterborough City Council.
41.
Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich, dass die Zentrale Behörde auf die Anfrage des vorlegenden Gerichts nach einer Zustimmung gemäß Art. 56 Abs. 2 zunächst ein Schreiben des Teamleiters des Heims weiterleitete, in dem das Kind untergebracht werden sollte. Im Briefkopf dieses Schreibens waren sowohl der City Council als auch der Name des Heims aufgeführt. ( 28 ) Das Vereinigte Königreich erklärte den doppelten Briefkopf damit, dass das Heim vom Peterborough City Council verwaltet werde. Aus der Akte ergibt sich aber auch, dass die Zentrale Behörde der zuständigen irischen Behörde später ein weiteres, präzisierendes Schreiben des Heims weiterleitete, dessen Briefkopf nur den Namen des Heims nannte. ( 29 )
42.
Es wird Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, abschließend aufzuklären, ob im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Peterborough City Council vorlag oder nur eine Entscheidung des Heims, in dem das Kind unterzubringen war.
2. Konsequenzen bei fehlender Zustimmung der zuständigen Behörde
43.
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn sich im Ausgangsrechtsstreit bestätigen sollte, dass nicht die zuständige Behörde die Zustimmung erteilt hat.
44.
Gemäß Art. 56 Abs. 2 kann die Entscheidung über die Unterbringung nur getroffen werden, wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss daher vorliegen, bevor das Gericht im Herkunftsmitgliedstaat über die Unterbringung entscheidet. Den obligatorischen Charakter der Zustimmung unterstreicht die Tatsache, dass Art. 23 Buchst. g bestimmt, dass eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt wird, wenn das Verfahren des Art. 56 nicht eingehalten wurde.
45.
Ich pflichte daher der Kommission grundsätzlich bei, dass die Zustimmung eine Voraussetzung für die Unterbringungsentscheidung des Gerichts ist. Dies folgt zwingend auch aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses. Die vorherige Abklärung gegen die Unterbringung sprechender Gründe soll gerade die Situation vermeiden, dass andernfalls später eine Rückführung des Kindes erforderlich werden könnte.
46.
Gleichwohl ist aber in einem Ausnahmefall wie dem vorliegenden, der durch widersprüchliche Aussagen der Zentralen Behörde charakterisiert ist, in Erwägung zu ziehen, dass die Zustimmung ausnahmsweise nachgeholt werden kann. Schließlich hat der vorlegende Richter einerseits große Anstrengungen unternommen, die Zustimmung einzuholen. Und andererseits war es auch nicht so, dass gar keine Zustimmung vorlag, sondern die Zentrale Behörde des Vereinigten Königreichs hat zunächst eine Zustimmung weitergeleitet, aber später präzisiert, sie sei nicht die zuständige Behörde. Die Zentrale Behörde hat der Unterbringung damit aber gerade nicht widersprochen. In dieser Konstellation würde es dem Kindeswohl widersprechen, das gesamte Unterbringungsanordnungsverfahren nochmals durchzuführen, um dann erneut – nach Vorliegen einer wirksamen Zustimmung und erheblichem Zeitablauf – die Unterbringung anzuordnen.
47.
Es erscheint somit gerechtfertigt, in einem solchen Ausnahmefall, wenn der unterbringende Richter trotz seiner Bemühungen nur eine Zustimmung erlangt hat, die sich nachträglich als nicht ausreichend im Sinne des Art. 56 Abs. 2 der Verordnung herausstellt, eine Nachholung der Zustimmung zuzulassen. ( 30 ) Eine Gefahr der Umgehung des Zustimmungserfordernisses geht mit der Anerkennung einer solchen engen Zulassung einer nachträglichen Zustimmung nicht einher.
48.
Die zuständige Behörde im Vereinigten Königreich wird bei ihrer Prüfung der nachträglichen Zustimmung ihrerseits zu berücksichtigen haben, dass es auch aufgrund der missverständlichen Aussagen der Zentralen Behörde des Vereinigten Königreichs, die eigentlich gemäß Art. 53 verpflichtet ist, die Anfrage an die zuständige Behörde weiterzuleiten, zur Unterbringung im Vereinigten Königreich ohne ausreichende Zustimmung kam. Die Beachtung des Kindeswohls dürfte dabei im vorliegenden Fall dazu führen, dass nur bei Vorliegen äußerst schwerwiegender entgegenstehender Gründe die Zustimmung im Sinne von Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 verweigert werden darf.
3. Sonstige Anforderungen an das Zustimmungsverfahren
49.
Das vorlegende Gericht spricht in seinem Vorlagebeschluss an einer Stelle auch die Frage an, welche Informationen das ersuchende Gericht der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die Prüfung der Zustimmung zukommen lassen muss. Auch einige Verfahrensbeteiligte haben sich in ihren Stellungnahmen dazu geäußert, welche weiteren Anforderungen an das Zustimmungsverfahren zu stellen sind.
50.
Hierzu ist zu sagen, dass gemäß Art. 56 Abs. 3 der Verordnung für die Einzelheiten der Zustimmung das jeweilige nationale Recht gilt. Aus dem Grundsatz der Effektivität folgt allerdings, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, klare Regeln und Verfahren für die Zustimmung nach Art. 56 vorzusehen, um Rechtssicherheit und Schnelligkeit zu garantieren. Nach Art. 53 hat die unzuständige Zentrale Behörde eine Mitteilung an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Es verstößt daher gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung, wenn eine zentrale Behörde einem um Zustimmung ersuchenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats lediglich mitteilt, sie sei nicht zuständig, ohne die eigentlich zuständige Behörde zu nennen, denn Zeitverluste und Unklarheiten bei der Suche nach der zuständigen Behörde verzögern die Unterbringungsanordnung unnötig und widersprechen damit dem von der Verordnung zu sichernden Kindeswohl.
51.
Weitere Ausführungen zu der Frage, ob aus dem Unionsrecht darüber hinaus Anforderungen an das Zustimmungsverfahren, etwa zu den vorzulegenden Dokumenten, folgen, sind meiner Ansicht nach im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich im Ausgangsverfahren tatsächlich stellten. Nach den sonstigen Angaben im Vorlagebeschluss war einzig fraglich, ob auch eine private Institution zuständige Stelle im Sinne des Art. 56 Abs. 2 sein kann. Gerade im Rahmen eines Eilvorlageverfahrens mit der auf die mündliche Verhandlung reduzierten Beteiligungsmöglichkeit für die Mitgliedstaaten ( 31 ) sollte der Gerichtshof vorsichtig sein bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen.
52.
Ebenfalls nicht zu klären ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Frage, wann auf die Zustimmung gem. Art. 56 Abs. 2 gemäß dem letzten Satzteil von Art. 56 Abs. 1 verzichtet werden darf. Nach Art. 56 Abs. 1 entfällt die Konsultationspflicht, wenn im Unterbringungsmitgliedstaat für vergleichbare innerstaatliche Fälle der Unterbringung die Einschaltung einer Behörde nicht vorgesehen ist. In Art. 56 Abs. 2 ist eine vergleichbare Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nicht vorgesehen. Dem Verordnungstext ist nicht klar zu entnehmen, ob auch – insbesondere bei einer Heimunterbringung – das Zustimmungserfordernis entsprechend dem Konsultationserfordernis in Abs. 1 entfällt, wenn für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern keine Einschaltung einer Behörde vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung, falls es überhaupt vorstellbar ist, dass eine solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats ohne Einschaltung einer Behörde möglich ist, erschiene mir jedenfalls ein Verzicht auf das Zustimmungserfordernis nicht akzeptabel. Dies dürfte die Verordnung auch nicht intendiert haben, sonst hätte sie hierfür wenigstens wie für die Fälle der Unterbringung in Pflegefamilien gemäß Abs. 4 eine Pflicht zur Inkenntnissetzung der zuständigen Behörde normiert.
53.
Im vorliegenden Fall ist aber – wie eine Nachfrage an das Vereinigte Königreich ergeben hat und im Zusammenhang mit einer geschlossenen Unterbringung auch nicht anders zu erwarten war – nach dem Recht des Vereinigten Königreichs für einen mit der streitgegenständlichen Unterbringung vergleichbaren innerstaatlichen Fall die Einschaltung einer Behörde bzw. eines Gerichts vorgesehen.
4. Zwischenergebnis
54.
Auf die zweite Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass die Zustimmung nach Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 durch eine staatliche Behörde vor der Entscheidung über die Unterbringung zu erfolgen hat. Die bloße Zustimmung der Einrichtung, in der das Kind untergebracht werden soll, genügt nicht. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der über die Unterbringung entscheidende Richter trotz seiner Bemühungen nicht die Zustimmung der zuständigen Behörde erlangt hat und dieser Fehler auf missverständlichen oder unzureichenden Aussagen der Zentralen Behörde beruht, ist eine Nachholung der Zustimmung zuzulassen, ohne dass eine erneute Unterbringungsanordnung zu erfolgen hat.
C – Dritte und vierte Vorlagefrage
55.
Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Entscheidung, die die Unterbringung eines Kindes gegen dessen Willen in einem geschlossenen Heim eines anderen Mitgliedstaats anordnet, im Aufnahmemitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären ist, bevor das Kind tatsächlich untergebracht wird. Die vierte Vorlagefrage zielt darauf, welche Rechtswirkungen eine solche Unterbringungsanordnung im Aufnahmestaat vor einer Vollstreckbarerklärung entfaltet.
1. Zulässigkeit der Vorlagefragen
56.
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass S. C. bereits in der geschlossenen Einrichtung in England untergebracht wurde, obwohl die Unterbringungsentscheidung dort nicht für vollstreckbar erklärt worden war. Da die Unterbringung schon erfolgt ist, kann es im Sinne der dritten Vorlagefrage eigentlich nicht mehr darauf ankommen, ob vor der tatsächlichen Unterbringung eine Vollstreckbarerklärung vorliegen muss. Informationen des Vereinigten Königreichs im Verfahren vor dem Gerichtshof haben außerdem ergeben, dass zwischenzeitlich, am 8. März 2012, auf Antrag des HSE die irische Unterbringungsanordnung in England registriert und damit für vollstreckbar erklärt wurde. Die Entscheidungserheblichkeit und damit Zulässigkeit der beiden Fragen könnte daher zweifelhaft sein.
57.
Allerdings läuft die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Vollstreckbarerklärung noch. So lange ist die vierte Frage in jedem Fall noch entscheidungserheblich. Da der vorlegende Richter darüber hinaus ausgeführt hat, dass er die Unterbringungen einstweilig und für jeweils vier Wochen anordnet, bleibt die Frage nach den Rechtswirkungen einer solchen Entscheidung während der gesamten Dauer der Unterbringung von S. C. vor Abschluss eines Exequaturverfahrens für die Folgeentscheidungen entscheidungserheblich. Dem vorlegenden Richter geht es insofern vor allem darum, ob – für den Fall, dass S. C. aus dem Heim flüchtet – seine Entscheidung ohne eine Vollstreckbarerklärung Rechtsgrundlage für hoheitliche Maßnahmen sein kann, mit denen das Kind in das Heim zurückgebracht würde. Die Frage, ob eine Unterbringungsanordnung wie diejenige des Ausgangsverfahrens der Vollstreckbarerklärung bedarf, ist daher weiterhin für das vorlegende Gericht erheblich und damit zulässig. Dies werde ich im Folgenden prüfen.
2. Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung
58.
Art. 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 stellt den Grundsatz auf, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.
59.
Die Vollstreckbarerklärung regelt Art. 28 der Verordnung. Danach werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden. Für das Vereinigte Königreich tritt gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle der Vollstreckbarerklärung die Registrierung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland, je nachdem wo die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ein inhaltlicher Unterschied zu einer Vollstreckbarerklärung ergibt sich hieraus nicht.
60.
Eine Entscheidung, mit der die Unterbringung in einem geschlossenen Heim angeordnet wird, ist, wie oben dargelegt wurde, eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung. An dieser Qualifizierung ändert auch der einstweilige Charakter der streitgegenständlichen Unterbringungsanordnung nichts. ( 32 ) Sie ist auch vollstreckbar, in dem Sinne, dass sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. ( 33 ) Denn mit seiner Entscheidung hat der vorlegende Richter angeordnet, dass S. C. in der geschlossenen Einrichtung unterzubringen ist. ( 34 )
61.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren („Exequatur-Verfahren“) ist das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln. ( 35 ) Die Vollstreckbarerklärung bzw. Registrierung gegenüber der bloßen automatischen Anerkennung gemäß Art. 21 der Verordnung ist folglich dann erforderlich, wenn eine Entscheidung vollstreckt werden soll. Vollstreckung bedeutet, dass der Inhalt einer Entscheidung mittels staatlichen Zwangs durchgesetzt wird.
62.
Im Ausgangsverfahren widersetzt sich das Kind der gerichtlichen Entscheidung, mit der seine geschlossene Unterbringung angeordnet wurde. Zur Umsetzung der Unterbringungshandlung werden daher Vollstreckungshandlungen erforderlich sein. Dies bestätigen die tatsächlichen Umstände der Überführung von S. C. von Irland in das englische Heim: Behördenmitarbeiter und Beamte der irischen Polizei flogen mit S. C. nach London, dort nahmen sie Beamte der britischen Polizei in Empfang und stellten ihren Transport durch ein privates Unternehmen in die Einrichtung sicher. In dem Heim wird sie seither unter Freiheitsentziehung gegen ihren Willen festgehalten.
63.
Das vorlegende Gericht betont außerdem, dass, wenn S. C. aus der geschlossenen Einrichtung flüchten sollte, die Hilfe der Behörden im Vereinigten Königreich erforderlich sein wird, um S. C. zu ihrem eigenen Schutz gegen ihren Willen unter Anwendung von Zwang in die Einrichtung zurückzubringen. Das vorlegende Gericht führt insofern aus, dass, sobald pädagogisch vertretbar, S. C. an Ausflügen der Einrichtung beteiligt werden solle. Die Teilnahme an ihnen sei für den Erfolg des Programms von entscheidender Bedeutung, obwohl diese mit einer erhöhten Fluchtgefahr verbunden seien.
64.
All diese freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sind Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Unterbringungsentscheidung.
65.
Dabei mag es sich nicht in allen nationalen Rechtsordnungen um klassische zivilprozessuale Vollstreckungsmittel handeln. Aber ebenso wie der Gerichtshof bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung von einem weiten Verständnis ausgeht und auch öffentlich-rechtliche Maßnahmen darunter fasst ( 36 ), ist parallel dazu auch ein weites Verständnis bei der Definition der Vollstreckungshandlungen als Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Vollstreckbarerklärung zugrunde zu legen. Einer unionsautonomen Bestimmung des Begriffs der Vollstreckung steht auch nicht Art. 47 Abs. 1 der Verordnung entgegen, der bestimmt, dass für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend ist. Denn hier geht es nicht um Fragen des Vollstreckungsverfahrens, sondern um die Festlegung dessen, welche Tatsachen ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich macht. Und das muss einheitlich für das gesamte Unionsgebiet gelten.
66.
Vollstreckung in diesem Sinne ist jede hoheitliche oder hoheitlich legitimierte Durchsetzung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung.
67.
Nach diesen Erwägungen ist grundsätzlich auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer Entscheidung gegenüber einem Kind, mit dem dessen geschlossene Unterbringung angeordnet wurde, eine Vollstreckbarerklärung erforderlich.
68.
Das vorlegende Gericht und alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens äußern sich demgegenüber besorgt über den Zeitverlust, der mit der Durchführung eines Exequaturverfahrens einhergeht. Sie betonen die besondere Eilbedürftigkeit, die den Ausgangsfall charakterisiere. Mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten in Irland sei nur eine Unterbringung in England in Frage gekommen, und diese hätte wegen der akuten Gefahr der Selbstverletzung nicht weiter aufgeschoben werden können. Die Argumentation geht daher in die Richtung, dass wegen der Eilbedürftigkeit und aus Gründen des Kindeswohls die Vollstreckbarerklärung nicht Bedingung für die Durchführung einer Unterbringung im Ausland sein dürfe. Die Effektivität einer grenzüberschreitenden Unterbringung sei bei dem Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung gefährdet.
69.
Die vom vorlegenden Gericht dargelegten praktischen Probleme bei der Durchführung einer solchen eilbedürftigen grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes bestehen in der Tat. Ich kann die Bedenken der Verfahrensbeteiligten daher nachvollziehen. Und es ist auch nahe liegend, dass Fälle der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern sich häufig durch eine besondere Eilbedürftigkeit auszeichnen werden.
70.
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ordnet zwar an, dass die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ohne Verzug zu erlassen ist. Auf Nachfrage hat die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass diese Entscheidung auch in weniger als einer Woche getroffen werden könne. Andererseits sieht aber Art. 33 Abs. 5 für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Vollstreckbarerklärung eine Frist von einem bzw. zwei Monaten vor.
71.
Gründe der besonderen Eilbedürftigkeit können aber für sich allein nicht dazu führen, dass in einem anderen Mitgliedstaat Vollstreckungshandlungen auf eine Anordnung zur geschlossenen Unterbringung gestützt werden, ohne dass diese für vollstreckbar erklärt wurde.
72.
Denn die Verordnung Nr. 2201/2003 hat gerade aus Gründen der Eilbedürftigkeit für zwei Arten von Entscheidungen die Vollstreckbarerklärung explizit für entbehrlich erklärt, nämlich zum einen für Entscheidungen über das Umgangsrecht ( 37 ) und zum anderen für Entscheidungen bezüglich der Rückgabe eines entführten Kindes ( 38 ). Einen gewissen Ersatz für die Vollstreckbarerklärung stellt eine Bescheinigung dar, die in diesen Fällen das Urteil begleiten muss, damit das Exequaturverfahren entfallen kann. Mit dieser Bescheinigung belegt das Urteilsgericht die Beachtung von der Verordnung vorgeschriebener Anforderungen, zu denen insbesondere die Anhörung des Kindes gehört.
73.
Aus der Abschaffung des Exequaturverfahrens für die zuletzt genannten konkreten Entscheidungsarten unter Einführung der Bescheinigung ist im Gegenschluss aber zu folgern, dass in Bezug auf die anderen Entscheidungen der elterlichen Verantwortung das Exequaturverfahren ohne Ausnahme – auch in eilbedürftigen Fällen – durchzuführen ist. Wenn man im Hinblick auf Unterbringungsentscheidungen aus Eilbedürftigkeit ebenfalls darauf verzichten wollte, stünde als Substitut nicht einmal eine Bescheinigung des Urteilsgerichts zur Verfügung.
74.
Eine Vollstreckung außerhalb des Urteilsstaats ohne vorgeschaltete Vollstreckbarkeitserklärung würde dann auch ganz erhebliche praktische Probleme aufwerfen. Die inländischen Vollstreckungsorgane werden kaum in der Lage sein, überhaupt eine ihnen vorgelegte ausländische Entscheidung zu beurteilen, insbesondere die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu prüfen sowie ihr Art und Umfang der vorzunehmenden Vollstreckung zu entnehmen. Auch um solche Unsicherheiten zu beseitigen, kennt ja die Verordnung gerade das Vollstreckbarerklärungsverfahren. Diese praktischen Schwierigkeiten einer Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung mögen im Ausgangsverfahren aufgrund der Ähnlichkeit der beteiligten Rechtsordnungen und der Verwendung derselben Sprache nicht auf der Hand liegen. Aber dieselbe Frage nach dem Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung kann sich natürlich auch in Konstellationen stellen, in denen die Vollstreckungsorgane mit der Umsetzung ihnen völlig fremd erscheinender Titel konfrontiert sein würden.
75.
Gründe der Eilbedürftigkeit können also eine Ausnahme vom Erfordernis der Vollstreckbarerklärung nicht begründen.
76.
Der Verfahrenspfleger von S. C. hat noch ein weiteres Argument gegen eine Vollstreckbarerklärung der streitgegenständlichen Entscheidung vorgetragen. Seiner Ansicht nach sieht die Verordnung generell nicht vor, dass eine Zwangsmaßnahme gegen ein Kind eine Vollstreckbarerklärung erfordere; einer solchen bedürfe es nur für die zwangsweise Durchsetzung einer Entscheidung gegenüber Erwachsenen. Im Ausgangsrechtsstreit seien aber sowohl der HSE als auch die am Verfahren beteiligte Mutter von S. C. mit der Unterbringung einverstanden. Ähnlich argumentierte die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung, nach deren Ansicht Maßnahmen zur Umsetzung einer Entscheidung gegen den Willen eines Kindes keine Vollstreckung darstellen.
77.
Sicherlich ist der klassische Fall, an den man bei der Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung denkt, derjenige, bei dem ein Elternteil eine Entscheidung gegen den anderen Elternteil vollstrecken möchte. Die Verordnung hat aber auch die Entscheidungen über die Unterbringung von Kindern in ihren Anwendungsbereich aufgenommen. An keiner Stelle der Verordnung lassen sich Anhaltspunkte dafür finden, dass diese Entscheidungen, sofern sie gegen den Widerstand des Kindes selbst durchgesetzt werden müssen, vom Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung ausgenommen sein sollen.
78.
Zwar führt das vorlegende Gericht in der nach Art. 39 der Verordnung auszustellenden Bescheinigung als Vollstreckungsgegner die Zentrale Behörde und den Peterborough City Council an. Entsprechend ist der Verfahrenspfleger von S. C. der Ansicht, dass das Urteil keinen Handlungs- oder Unterlassungsanspruch gegen das Kind enthalte, dieses richte sich vielmehr nur an das Heim, das die Unterbringung durchzuführen habe. Jedoch beinhaltet die Entscheidung über die Unterbringung die Anordnung an S. C., die Überführung in das Heim und den Aufenthalt dort zu dulden.
79.
Die zwangsweise Durchsetzung einer geschlossenen Unterbringungsanordnung tangiert im Übrigen das grundrechtlich garantierte Freiheitsrecht des Unterzubringenden, das gemäß Art. 6 der Charta der Grundrechte „jeder Person“, somit auch einem Minderjährigen ( 39 ), zusteht. Die Ansicht, die zwangsweise Durchsetzung einer Unterbringungsanordnung gegen ein Kind bedürfe keiner Vollstreckbarerklärung, liefe letztlich darauf hinaus, dass Vollstreckungshandlungen gegen das Kind nicht der für Vollstreckungen grundsätzlich vorgesehenen rechtlichen, den Freiheitseingriff rechtfertigenden, Grundlage in Form der Vollstreckbarerklärung, mit der eine ausländische Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates aufgenommen wird, bedürften. Das Kind würde so ein bloßes Objekt staatlichen Zwangs.
80.
Eine solche Auffassung wäre mit den Grundrechten des Kindes nicht vereinbar. Aus dem 33. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt sich aber, dass die Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die mit der Charta anerkannt wurden, und sie insbesondere darauf abzielt, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Art. 24 der Charta zu gewährleisten. ( 40 )
81.
Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung, wie sie Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die elterliche Verantwortung ist, und ihre zwangsweise Durchsetzung, ist ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte eines Kindes. Wenn man davon ausginge, dass im vorliegenden Fall eine Vollstreckbarerklärung entbehrlich wäre, würden die Zwangsmaßnahmen zur Umsetzung der Unterbringungsanordnung allein auf der Anerkennungswirkung des Urteils nach Art. 21 der Verordnung beruhen. Dies würde, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, dem Kind bzw. dessen Verfahrenspfleger außerdem die Obliegenheit aufbürden, gemäß Art. 21 Abs. 3 eine Entscheidung über die Nichtanerkennung der Unterbringungsanordnung zu beantragen, um den Vollstreckungsmaßnahmen die Rechtsgrundlage zu entziehen. Den Interessen des Kindes in einer derartigen Situation wird dies nicht hinreichend gerecht.
82.
Schließlich betont auch Art. 20 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, dass ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird, Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates hat.
83.
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren wird im Rahmen der Prüfung für die Erteilung des „Exequatur“ von einem Gericht von Amts wegen das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Art. 23 der Verordnung geprüft. Dazu gehört neben der Einhaltung des Verfahrens des Art. 56 insbesondere der in Art. 23 Buchst. a geregelte ordre public unter expliziter Bezugnahme auf das Kindeswohl. Ebenfalls besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch der Versagungsgrund der fehlenden Anhörung des Kindes gemäß Art. 23 Buchst. b.
84.
Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2201/2003 hat man sich auf bestimmte einheitliche Verfahrensstandards wie etwa die grundsätzliche Beibehaltung des Erfordernisses der Vollstreckbarerklärung geeinigt. Dies geschah auch zum Schutz der Verfahrensbeteiligten. Es wäre nicht im Sinne der Verordnung, diese Verfahrensstandards minderjährigen Antragsgegnern von Anordnungen zur geschlossenen Unterbringung aufgrund ihrer Minderjährigkeit zu verweigern.
85.
Das Zustimmungsverfahren gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung kann nicht als Ersatz für die Vollstreckbarerklärung dienen. Dies folgt zunächst aus der systematischen Stellung von Art. 56 in der Verordnung, der sich im Kapitel über die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden und nicht im Kapitel über die Anerkennung und Vollstreckung befindet. Beide Verfahren dienen darüber hinaus unterschiedlichen Zwecken. Wie oben dargelegt, dient die Zustimmung der Abklärung administrativer Schwierigkeiten, die einer grenzüberschreitenden Unterbringung entgegenstehen könnten, vor Erlass der Unterbringungsanordnung. Die Vollstreckbarerklärung hingegen dient der Ermöglichung der Zwangsvollstreckung aus der Unterbringungsentscheidung. Die Verordnung enthält keinerlei Angaben zur konkreten Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens, dies überlässt Art. 56 Abs. 3 vielmehr dem nationalen Recht. Auch aus diesem Grund kann die Zustimmung kein ausreichender Ersatz für das Exequaturverfahren sein, das in der Verordnung genau geregelt ist.
86.
Eine Entscheidung über die geschlossene Unterbringung eines Kindes bedarf daher auch dann einer Vollstreckbarerklärung, wenn sie gegen das Kind vollstreckt werden soll.
3. Zwischenergebnis
87.
Auf die dritte und vierte Vorlagefrage ist zu antworten, dass eine Entscheidung über die geschlossene Unterbringung eines Kindes einer Vollstreckbarerklärung gem. Art. 28 der Verordnung Nr. 2201/2003 bedarf, wenn in einem anderen Mitgliedstaat hoheitliche Maßnahmen zur Umsetzung des Entscheidungsinhalts auf diese gestützt werden sollen.
4. Erwägungen zur außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit
88.
Die Situation zeichnete sich vorliegend durch eine außergewöhnliche Eilbedürftigkeit wegen der drohenden Selbstgefährdung und des Fehlens von geeigneten Unterbringungsalternativen im Inland aus. Deshalb möchte ich im Folgenden noch kurz einige Anmerkungen zu der in der mündlichen Verhandlung diskutierten Frage machen, welche Möglichkeiten es geben könnte, um im Fall einer besonders eilbedürftigen grenzüberschreitenden Unterbringung zu pragmatischen Ergebnissen zu kommen.
89.
Eine Möglichkeit wäre, dass im vorliegenden Fall bis zum Abschluss des Exequaturverfahrens die englischen Gerichte auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einstweilige Maßnahmen zur Umsetzung der Unterbringung erlassen. Dieses Vorgehen hat auch der englische High Court gewählt.
90.
Für Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: erstens müssen gemäß Abs. 1 die betreffenden Maßnahmen dringend sein, zweitens müssen sie in Bezug auf Personen getroffen werden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem die Gerichte, die sich auf Art. 20 stützen wollen, ihren Sitz haben, und drittens müssen sie im Sinne von Abs. 2 vorübergehender Art sein, d. h., sie treten außer Kraft, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht „Maßnahmen getroffen“ hat. ( 41 )
91.
Die Voraussetzung der Dringlichkeit wäre vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Auch die zweite Voraussetzung, nach der sich die Person in dem Staat des Gerichts befinden muss, wäre im vorliegenden Fall gegeben. Meiner Ansicht nach dürfte in einem besonders eilbedürftigen Fall das Kind auch zunächst durch inländische Maßnahmen zur Umsetzung der Unterbringungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht werden, um dadurch bis zum Abschluss des Exequaturverfahrens dort die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung nach Art. 20 zu schaffen. Um ein nahtloses Ineinandergreifen von Maßnahmen zum Schutz des Kindes sicherzustellen, könnten und müssten sich die Gerichte in einem solchen Fall im Vorfeld gemäß Art. 55 Buchst. c verständigen.
92.
Die meisten Verfahrensbeteiligten haben gegen ein Vorgehen nach Art. 20 vorgetragen, dass hierbei nicht das nach der Verordnung eigentlich zuständige Gericht entscheide. Art. 20 Abs. 2 selbst bestimmt, dass die einstweiligen Maßnahmen außer Kraft treten, sobald das in der Hauptsache zuständige Gericht eine Maßnahme erlassen hat. Im vorliegenden Fall hat das Hauptsachegericht aber bereits eine Entscheidung erlassen und es geht nur darum, ob diese schon Wirkungen entfaltet.
93.
In der mündlichen Verhandlung wurde daher als Alternative zu einem Vorgehen nach Art. 20 der Verordnung thematisiert, ob eine Vollstreckung bereits auf die Vollstreckbarerklärung gestützt werden kann, bevor die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Exequatur abgelaufen bzw. das Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist. Das würde bedeuten, dass, sobald das zuständige Gericht gemäß Art. 31 Abs. 1 das Exequatur erklärt hat, hierauf Vollstreckungshandlungen gestützt werden könnten. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hätte dann keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung erfolgt die Vollstreckbarerklärung ohne Verzug; in England soll dies innerhalb weniger Tage erfolgen können.
94.
Aus den von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgelegten Rechtsvorschriften und der schriftlichen Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs ergibt sich allerdings, dass nach englischem Recht bis zum Ablauf der in der Verordnung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Vollstreckbarerklärung eingeräumten Fristen auf das ausländische Urteil keine Vollstreckungshandlungen gestützt werden dürfen ( 42 ).
95.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Verordnung in einem Fall wie dem vorliegenden verlangt, dass Vollstreckungshandlungen unter Umständen zulässig sein müssen, auch wenn die Vollstreckbarerklärung nach nationalem Recht noch nicht rechtskräftig ist.
96.
Zwar kennt die Verordnung Nr. 2201/2003 keine dem Art. 47 der Verordnung Nr. 44/2001 („Brüssel I“-Verordnung) ( 43 ) vergleichbare Bestimmung. Dieser lässt eine Sicherungsvollstreckung vor Abschluss des Exequaturverfahrens ausdrücklich zu.
97.
Der Wortlaut der Verordnung steht allerdings einem Verständnis, nach dem mit Vorliegen des Exequaturs unmittelbar Vollstreckungshandlungen möglich sind, nicht entgegen. Denn Art. 28 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass die Entscheidungen über die elterliche Verantwortung vollstreckt werden, wenn sie für vollstreckbar erklärt wurden. Mit der Entscheidung des Gerichts nach Art. 31 existiert die Vollstreckbarerklärung. Daran ändert sich nach dem Wortlaut der Verordnung auch nichts, wenn gemäß Art. 33 ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung eingelegt wird.
98.
Bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung sollte man sich vor dem Hintergrund von Art. 24 der Charta der Grundrechte primär am Kindeswohl orientieren. Das Kindeswohl kann es gebieten, dass in Fällen außerordentlich eilbedürftiger grenzüberschreitender Unterbringungen eine flexible Lösung für die Dauer des Exequaturverfahrens zuzulassen ist, wenn ansonsten die grenzüberschreitende Unterbringungsanordnung wegen Zeitablaufs ihren Zweck nicht erfüllen kann.
99.
Vor dem Hintergrund einer bestmöglichen Berücksichtigung und Verwirklichung des Kindeswohls spricht für eine Vollstreckung mit Vorliegen des Exequaturs, dass hierdurch der Entscheidung des nach dem System der Verordnung zuständigen Gerichts zur Umsetzung verholfen wird, statt für die Zeit der Überbrückung auf Eilmaßnahmen eines nur sekundär zuständigen Gerichts zurückzugreifen. Als vorrangig zuständiges Gericht sieht die Verordnung gerade das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes an, da davon ausgegangen wird, dass dieses aufgrund der Nähe zum Kind die sachgerechteren Entscheidungen treffen wird. ( 44 ) Mit der Vollstreckbarerklärung wurde außerdem bereits gerichtlich entschieden, dass die Vollstreckung aus dem Titel im Aufnahmemitgliedstaat zulässig sein soll.
100.
Zwar würden durch eine sofortige Umsetzung der Entscheidung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens des Art. 33 der Verordnung vollendete Tatsachen geschaffen, da der Anordnung des zuständigen Gerichts zumindest für diesen Zeitraum unwiederbringlich gefolgt würde. Doch überwiegt vorliegend der Schutz des Kindeswohls. Ohne Unterbringung während des Rechtsbehelfsverfahrens besteht nämlich ebenfalls die Gefahr vollendeter Tatsachen mit weit schwereren Folgen, nämlich einer Schädigung der Gesundheit oder sogar des Lebens des Kindes. Vor diesem Hintergrund wurde die Anordnung der Unterbringung bereits durch das zuständige Gericht nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände als gebotene Maßnahmen identifiziert. Es widerspräche dem Zuständigkeitssystem der Verordnung und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wenn ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats diese Bewertung mittelbar im Rahmen des Erlasses von eigenen Eilmaßnahmen für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nochmals überprüfen würde.
101.
Ich hätte daher eine Präferenz für die Lösung, mit der in Fällen besonders eilbedürftiger grenzüberschreitender Unterbringung, in denen sich die Eilbedürftigkeit aus der Entscheidung selbst ergibt, die Entscheidung des zuständigen Gerichts bereits vor der Rechtskraft des Exequaturs umgesetzt wird.
102.
Wenn man demgegenüber allein ein Vorgehen über Art. 20 der Verordnung zulassen möchte, müssten die vorstehenden Ausführungen meiner Ansicht nach dazu führen, dass jedenfalls die Schutzmaßnahmen bis zum Abschluss des Exequaturverfahrens inhaltlich so weit wie möglich die Entscheidung des zuständigen Gerichts umsetzen müssen.
103.
Bei diesen einstweiligen Maßnahmen und Schutzmaßnahmen handelt es sich zwar um nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Maßnahmen. Es ist daher grundsätzlich Sache des nationalen Gesetzgebers, die Maßnahmen zu bezeichnen, die die nationalen Behörden zur Wahrung des Kindeswohls treffen müssen und die verfahrensrechtlichen Modalitäten ihrer Durchführung festzulegen. ( 45 )
104.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nur um die Überbrückung der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens geht, müssten die Gerichte des Aufnahmestaats die in ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten allerdings so weit wie möglich dafür nutzen, mit ihren Eilmaßnahmen die Entscheidung des zuständigen Gerichts inhaltlich umzusetzen. Dies folgt aus den Anerkennungswirkungen der Unterbringungsentscheidung nach Art. 21 der Verordnung.
D – Fünfte und sechste Vorlagefrage
105.
Die fünfte und sechste Vorlagefrage zielen darauf, ob bei erneuten gerichtlichen Anordnungen, die die Unterbringung verlängern, jeweils erneut eine Zustimmung nach Art. 56 Abs. 2 und eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 28 erforderlich sind. Das vorlegende Gericht fragt dies vor dem Hintergrund, dass es die Unterbringung mit einer einstweiligen Maßnahme jeweils nur für eine möglichst kurze Zeitspanne von vier Wochen anordnen möchte, um dann bei anhaltendem Bedarf die Unterbringungsanordnungen wieder für kurze Zeiträume zu erneuern. Wiederholte Zustimmungen und Exequaturverfahren erscheinen dem vorlegenden Gericht insofern nicht praktikabel.
106.
Um ihrem oben wiedergegebenen Zweck gerecht zu werden, muss die geplante Dauer der Unterbringung von einer Zustimmung gemäß Art. 56 Abs. 2 abgedeckt sein. Eine nur für einen Monat gewährte Zustimmung kann daher nicht unbegrenzt in die Zukunft fortwirken, es sei denn, sie wurde ausdrücklich auch für mögliche Verlängerungen der Unterbringungsanordnung oder für einen unbestimmten Zeitraum erteilt.
107.
Vollstreckungshandlungen können auf eine für vollstreckbar erklärte Entscheidung nur in dem Umfang gestützt werden, der aus der Entscheidung hervorgeht. Wenn die Unterbringung dort nur für einen bestimmten Zeitraum angeordnet wurde, kann auch eine für vollstreckbar erklärte Entscheidung nicht die Rechtsgrundlage sein, um für eine längere als in der Entscheidung angegebene Zeitspanne eine Unterbringung zwangsweise umzusetzen. Für einen längeren Zeitraum fehlt es an der Vollstreckbarkeit. Jenseits des Zeitraums, für den die Entscheidung die Unterbringung anordnet, würde es für ein Exequaturverfahren an der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat fehlen. ( 46 ) Für weitere Unterbringungsanordnungen wird daher eine erneute Vollstreckbarerklärung erforderlich sein. Vor dem Hintergrund, dass eine geschlossene Unterbringung immer die ultima ratio sein wird, liegt es nahe, diese nur für die unbedingt erforderliche Dauer auszusprechen. Gegebenenfalls kann das unterbringende Gericht dennoch erwägen, ob es die Unterbringung zunächst für einen längeren Zeitraum anordnet (und dies für vollstreckbar erklärt wird) und dann in kurzen Abständen überprüft, ob diese Anordnung aufzuheben ist.
108.
Als Ergebnis auf die fünfte und sechste Frage bleibt somit festzuhalten, dass eine Zustimmung gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003, die für eine konkrete Zeitdauer erteilt wurde, nicht auch für Entscheidungen gilt, mit denen die Unterbringung verlängert wird, sie muss vielmehr erneut eingeholt werden. Vollstreckungshandlungen können auf eine für vollstreckbar erklärte Entscheidung nur für den Zeitraum gestützt werden, für den in der Entscheidung die Unterbringung angeordnet wurde.
V – Ergebnis
109.
Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Antworten auf die Vorlagefragen des High Court of Ireland vor:
1.
In den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fällt auch eine Entscheidung, mit der die Unterbringung eines Kindes in einem Heim eines anderen Mitgliedstaats angeordnet wird, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist und zum Schutz des Kindes erfolgt.
2.
Die Zustimmung nach Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 hat durch eine staatliche Behörde vor der Entscheidung über die Unterbringung zu erfolgen. Die bloße Zustimmung der Einrichtung, in der das Kind untergebracht werden soll, genügt nicht. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der über die Unterbringung entscheidende Richter trotz seiner Bemühungen nicht die Zustimmung der zuständigen Behörde erlangt hat und dieser Fehler auf missverständlichen oder unzureichenden Aussagen der Zentralen Behörde beruht, ist eine Nachholung der Zustimmung zulässig, ohne dass eine erneute Unterbringungsanordnung erforderlich ist.
3.
Eine Entscheidung über die geschlossene Unterbringung eines Kindes bedarf einer Vollstreckbarerklärung gem. Art. 28 der Verordnung Nr. 2201/2003, wenn in einem anderen Mitgliedstaat hoheitliche Maßnahmen zur Umsetzung des Entscheidungsinhalts auf diese gestützt werden sollen.
4.
Eine Zustimmung gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003, die für eine konkrete Zeitdauer erteilt wurde, gilt nicht auch für Entscheidungen, mit denen die Unterbringung verlängert wird; sie muss vielmehr erneut eingeholt werden. Vollstreckungshandlungen können auf eine für vollstreckbar erklärte Entscheidung nur für den Zeitraum gestützt werden, für den in der Entscheidung die Unterbringung angeordnet wurde.
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) ABl. L 338, S. 1, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) geänderten Fassung, auch Brüssel-IIa-Verordnung genannt (im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/2003 oder auch nur Verordnung).
( 3 ) Angesichts des Alters wäre die Bezeichnung Jugendlicher korrekter. Ich werde aber auch im Folgenden die Terminologie der Verordnung verwenden, die nur von Kind spricht. Anders als das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (zitiert in Fn. 10), enthält die Verordnung keine Definition des Begriffs „Kind“. Ausführungen hierzu sind im vorliegenden Fall aber nicht angezeigt, da die personale Anwendbarkeit nicht Verfahrensgegenstand ist und auch von keinem Verfahrensbeteiligten thematisiert wurde.
( 4 ) „Interlocutory application“.
( 5 ) Im irischen Recht als „secure care“ (Sicherungsbetreuung) bezeichnet.
( 6 ) Urteile vom 27. November 2007, C (C-435/06, Slg. 2007, I-10141, Randnr. 53), und vom 2. April 2009, A (C-523/07, Slg. 2009, I-2805, Randnr. 27).
( 7 ) Urteil C (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 25 bis 36).
( 8 ) Urteil C (zitiert in Fn. 6, Randnr. 43).
( 9 ) Im Folgenden: Lagarde-Bericht, in deutscher Fassung abrufbar unter .
( 10 ) Auch in deutscher Übersetzung abrufbar auf der Homepage der Haager Konferenz: .
( 11 ) Siehe dazu J. Pirrung, Auslegung der Brüssel IIa-Verordnung in Sorgerechtssachen, in: Festschrift für Jan Kropholler, 2008, S. 399, 407.
( 12 ) Gem. Art. 3 Buchst. e KSÜ betrifft dieses die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung. Ausgeschlossen sind gem. Art. 4 Buchst. i KSÜ Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.
( 13 ) Oder zu Dänemark, für das die Verordnung Nr. 2201/2003 nicht gilt. Siehe hierzu auch meine Schlussanträge vom 20. September 2007 in der Rechtssache C (C-435/06, Slg. 2007, I-10141, Nr. 50).
( 14 ) Lagarde-Bericht (zitiert in Fn. 9, Randnr. 23).
( 15 ) Lagarde-Bericht (zitiert in Fn. 9, Randnr. 35).
( 16 ) Siehe hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache C (zitiert in Fn. 13, Nr. 43).
( 17 ) Vgl. in diesem Sinne das Urteil C (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 48 ff.).
( 18 ) Siehe den zwölften Erwägungsgrund der Verordnung.
( 19 ) Dies ist der Lord Chancellor, der diese Aufgabe an die International Child Abduction and Contact Unit (ICACU) delegiert hat. Die ICACU ist auch als die Zentrale Behörde für England und Wales auf den Internetseiten der Europäischen Kommission aufgeführt, siehe . Nach den Angaben auf den Internetseiten des Vereinigten Königreichs ist die ICACU beim Official Solicitor angesiedelt.
( 20 ) Siehe Ratsdokument Nr. 8281/03 vom 30. April 2003, S. 29.
( 21 ) Ratsdokument Nr. 12992/03 vom 29. September 2003, S. 37. In der italienischen Sprachfassung findet sich sogar noch die Erwähnung der zentralen Stelle: „l'autorità centrale o un'altra autorità competente dello Stato richiesto“.
( 22 ) Abgesehen von der im letzten Satzteil von Abs. 1 normierten Ausnahme, auf die ich in Nr. 48 dieser Stellungnahme eingehen werde.
( 23 ) Vgl. hierzu nur Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 42), und vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C-204/09, Randnr. 37).
( 24 ) Art. 33 Abs. 2 KSÜ bestimmt: „Die Entscheidung über die Unterbringung und Betreuung kann im ersuchenden Staat nur getroffen werden, wenn die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung oder Betreuung zugestimmt hat, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.“
( 25 ) Im Zusammenhang der Verordnung kann dies nur unter dem Vorbehalt eines aus der Unionsbürgerschaft resultierenden Aufenthaltsrechts gelten.
( 26 ) Lagarde-Bericht (zitiert in Fn. 9, Randnr. 143).
( 27 ) Die „relevant local authority“. Bei der geschlossenen Unterbringung von Kindern unter 13 Jahren muss der Secretary of State for Education die Zustimmung genehmigen.
( 28 ) Schreiben vom 21. Oktober 2011.
( 29 ) Schreiben vom 7. November 2011.
( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Purrucker (C-296/10, Slg. 2010, I-11163, Randnrn. 82 und 86).
( 31 ) Mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Gericht das Vorabentscheidungsersuchen vorlegt.
( 32 ) Siehe hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 20. Mai 2010 in der Rechtssache Purrucker (C-256/09, Slg. 2010, I-7353, Nrn. 132 ff.).
( 33 ) In der Literatur wird vertreten, dass gegebenenfalls auch Sorgerechtsentscheidungen, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, für vollstreckbar zu erklären sind, um keine Maßnahmen des Selbstvollzugs einer Sorgerechtsübertragung durch Verbringung des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat ohne Vollstreckbarerklärung zuzulassen, siehe T. Rauscher, in T. Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Kommentar Brüssel IIa-VO, München 2010, Art. 28, Randnr. 8.
( 34 ) Im Wortlaut: Orders „that S. C., a Minor, be detained in the custody of the Director of …“.
( 35 ) Vgl. zum EuGVÜ Urteil vom 29. April 1999, Coursier (C-267/97, Slg. 1999, I-2543, Randnr. 28).
( 36 ) Urteile C und A (zitiert in Fn. 6).
( 37 ) Art. 40 Abs. 1 Buchst. a, Art. 41 der Verordnung.
( 38 ) Art. 40 Abs. 1 Buchst. b, Art. 42 der Verordnung.
( 39 ) Vgl. zur Grundrechtsberechtigung Minderjähriger im Hinblick auf das Freiheitsrecht der EMRK die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. November 1988, Series A no. 144, Randnr. 58.
( 40 ) Urteil vom 23. Dezember 2009, Detiček (C-403/09 PPU, Slg. 2009, I-12193, Randnrn. 53 bis 55).
( 41 ) Urteile A (zitiert in Fn. 6, Randnr. 47), Detiček (zitiert in Fn. 40, Randnr. 39) und Purrucker (zitiert in Fn. 30, Randnr. 77).
( 42 ) Siehe Art. 31.17 der Family Procedure Rules 2010.
( 43 ) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.
( 44 ) Eine Übertragung der Zuständigkeit auf die englischen Gerichte gemäß Art. 15 der Verordnung aufgrund der Tatsache, dass die Mutter von S. C. in London lebt, liegt nicht nahe, da wohl trotz dieser Tatsache nicht davon gesprochen werden kann, dass die englischen Gerichte den Fall besser beurteilen können.
( 45 ) Urteil A (zitiert in Fn. 6, Randnr. 51).
( 46 ) Siehe hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache Purrucker (zitiert in Fn. 32, Nrn. 148 ff.).
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