30.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/24
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013 — D'Agostino/Kommission
(Rechtssache F-93/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Art. 3a der BSB - Nichtverlängerung eines Vertrags - Fürsorgepflicht - Dienstliches Interesse - Vollständige und eingehende Prüfung der den im Vertrag vorgesehenen Aufgaben entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten in sämtlichen Dienststellen)
2013/C 352/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luigi D'Agostino (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Vertragsbediensteter nicht zu verlängern
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2011, den Vertrag von Herrn D’Agostino nicht zu verlängern, wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Drittel der Herrn D'Agostino entstandenen Kosten zu tragen.
4.
Herr D’Agostino trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 23.
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