8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/41
Urteil des Gerichts vom 18. November 2015 — Einhell Germany u. a./Kommission
(Rechtssache T-73/12) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China - Teilweise Verweigerung der Erstattung entrichteter Antidumpingzölle - Ermittlung des Ausfuhrpreises - Abzug der Antidumpingzölle - Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung))
(2016/C 048/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Einhell Germany AG (Landau an der Isar, Deutschland), Hans Einhell Nederlands BV (Breda, Niederlande), Einhell France SAS (Villepinte, Frankreich) und Hans Einhell Oesterreich GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik, K. Talabér-Ritz und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Beschlüsse K(2011) 8831 endg., C(2011) 8825 final, C(2011) 8828 final und K(2011) 8810 endg. der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, und, falls das Gericht die Beschlüsse für nichtig erklären sollte, ihre Wirkungen aufrecht zu erhalten, bis die Kommission die zur Durchführung des zu erlassenden Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat
Tenor
1.
Art. 1 der Beschlüsse K(2011) 8831 endg., C(2011) 8825 final, C(2011) 8828 final und K(2011) 8810 endg. der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt, soweit der Einhell Germany AG, der Hans Einhell Nederlands BV, der Einhell France SAS und der Hans Einhell Oesterreich GmbH über die darin genannten Beträge hinaus keine Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle gewährt wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 109 vom 14.4.2012.
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