13.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/24
Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-135/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Ruhegehälter - Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft - Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Vorteil))
(2015/C 118/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi, dann D. Colas Diégo und R. Coesme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, L. Flynn und D. Grespan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom-Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 174 vom 16.6.2012.
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