18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/27
Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2016 — Schenker/Kommission
(Rechtssache T-265/12) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Preisfestsetzung - Aufschläge und Rechnungsstellungsmechanismen, die sich auf den Endpreis auswirken - In einem Antrag auf Erlass der Geldbuße enthaltene Beweismittel - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten - Berufsständische Regeln betreffend eine Loyalitätspflicht und ein Verbot der Doppelvertretung - Treuhänderische Pflichten - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Wahl der Unternehmen - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Gleichbehandlung - Zusammenarbeit - Transaktion - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006]))
(2016/C 136/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Schenker Ltd (Feltham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Montag, Rechtsanwältin B. Kacholdt und Rechtsanwalt F. Hoseinian sowie D. Colgan und T. Morgan, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Dawes und N. von Lingen, dann A. Dawes und G. Meessen im Beistand von B. Kennelly und H. Mussa, Barristers)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39462 — Speditionsdienste), soweit er die Klägerin betrifft, sowie Klage auf Abänderung der darin gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Schenker Ltd trägt die Kosten.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
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