18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/27
Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2016 — Deutsche Bahn u. a./Kommission
(Rechtssache T-267/12) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Preisfestsetzung - Aufschläge und Rechnungsstellungsmechanismen, die sich auf den Endpreis auswirken - In einem Antrag auf Erlass der Geldbuße enthaltene Beweismittel - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten - Berufsständische Regeln betreffend eine Loyalitätspflicht und ein Verbot der Doppelvertretung - Treuhänderische Pflichten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Wahl der Unternehmen - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Gleichbehandlung - Zusammenarbeit - Teilweiser Erlass der Geldbuße - Unbeschränkte Nachprüfung - Transaktion - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006]))
(2016/C 136/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland), Schenker AG (Essen, Deutschland), Schenker China Ltd (Shanghai, China) und Schenker International (HK) Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag, Rechtsanwältin B. Kacholdt und Rechtsanwalt F. Hoseinian sowie D. Colgan und T. Morgan, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Dawes und N. von Lingen, dann A. Dawes und G. Meessen im Beistand von B. Kennelly und H. Mussa, Barristers)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39462 — Speditionsdienste), soweit er die Klägerinnen betrifft, sowie Klage auf Abänderung der darin gegen sie verhängten Geldbußen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Deutsche Bahn AG, die Schenker AG, die Schenker China Ltd und die Schenker International (HK) Ltd tragen die Kosten.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
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