1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/35
Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-295/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Notwendigkeit der Beihilfe - Subsidiarität - Begründungspflicht))
2014/C 292/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte T. Henze und J. Möller im Beistand der Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klasse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Egerer und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 273 vom 8.9.2012.
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