25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/29
Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2014 — Al-Tabbaa/Rat
(Verbundene Rechtssachen T-329/12 und T-74/13) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektive gerichtliche Kontrolle - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler))
2014/C 282/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mazen Al-Tabbaa (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Handlungen des Rates, die restriktive Maßnahmen gegen den Kläger enthalten, und zwar ursprünglich der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S. 9) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3)
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mazen Al-Tabbaa betreffen.
2.
Der Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen.
3.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 sowie der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen.
4.
Der Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Al-Tabbaa betrifft.
5.
Die Wirkungen des Beschlusses 2013/255 werden in Bezug auf Herrn Al-Tabbaa bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 aufrechterhalten.
6.
Der Rechtsstreit in der Rechtssache T-74/13 ist in der Hauptsache erledigt.
7.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Kläger in der Rechtssache T-329/12 entstandenen und drei Viertel der ihm in der Rechtssache T-74/13 entstandenen Kosten.
8.
Der Kläger trägt ein Viertel seiner Kosten in der Rechtssache T-74/13.
(1) ABl. C 273 vom 8.9.2012.
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