10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/39
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Koscher + Würtz/HABM — Kirchner & Wilhelm (KW SURGICAL INSTRUMENTS)
(Rechtssache T-445/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Bildmarke KW SURGICAL INSTRUMENTS - Ältere nationale Wortmarke Ka We - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beschwerdeverfahren - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Widerspruchsschrift - Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke ohne vorherige Prüfung der Voraussetzung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Rechtsfehler - Abänderungsbefugnis))
2014/C 395/47
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Koscher + Würtz GmbH (Spaichingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt, M. Bergermann, J. Vogtmeier und A. Kramer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. (Asperg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin J. Dönch)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 1675/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. und der Koscher + Würtz GmbH
Tenor
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2012 (Sache R 1675/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. und der Koscher + Würtz GmbH wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Koscher + Würtz in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind.
4.
Koscher + Würtz trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten, die ihr in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind.
(1) ABl. C 379 vom 8.12.2012.
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