14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/42
Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 — Pilkington Group/Kommission
(Rechtssache T-462/12) (1)
((Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer Markt für Automobilglas - Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen sollen - Begründungspflicht - Vertraulichkeit - Berufsgeheimnis - Vertrauensschutz))
(2015/C 302/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pilkington Group Ltd (St Helens, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Scott, S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors, sowie Rechtsanwältin C. Puech Baron)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und G. Meessen)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 5718 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von der Pilkington Group Ltd nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 — Automobilglas)
Tenor
1.
Der Beschluss C(2012) 5718 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von der Pilkington Group Ltd nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 — Automobilglas), wird für nichtig erklärt, soweit er den Antrag der Pilkington Group hinsichtlich des 115. Erwägungsgrundes der Entscheidung C(2008) 6815 final vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Pilkington Group Ltd trägt die Kosten.
(1) ABl. C 379 vom 8.12.2012.
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