15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/31
Beschluss des Gerichts vom 26. November 2013 — Pips/HABM — s.Oliver Bernd Freier (ISABELLA OLIVER)
(Rechtssache T-38/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Zurücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2014/C 45/51
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pips BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. van den Berg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG (Rottendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Körber und D. Kämper)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Oktober 2011 (Sache R 2420/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG und der Pips BV
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Beklagten entstandenen Kosten. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 89 vom 24.3.2012.
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