4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/20
Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 — Henkel und Henkel France/Kommission
(Rechtssache T-64/12) (1)
(Nichtigkeitsklage - Antrag auf Übermittelung bestimmter Unterlagen, die Teil der Akte der Kommission in einem Wettbewerbsverfahren betreffend den europäischen Markt der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Haushalt sind, an die französische Wettbewerbsbehörde - Verwertung im Rahmen eines nationalen, den französischen Reinigungsmittelsektor betreffenden Verfahrens - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
2013/C 129/41
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) und Henkel France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Polley, T. Kuhn, F. Brunet und É. Paroche)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in einem Schreiben der Kommission vom 7. Dezember 2011 (Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt — und Sache 09/0007 F) enthalten sein soll, mit dem sie den Antrag der Klägerinnen ablehnte, im Rahmen der Sache 09/0007 F betreffend einen französischen Reinigungsmittelsektor mehrere in der Sache COMP/39.579 vorgelegte Dokumente an die Autorité de la Concurrence (Wettbewerbsbehörde) (Frankreich) zu übermitteln, sowie darauf, der Kommission aufzugeben, den Klägerinnen zu gestatten, sich in dem Verfahren vor der Autorité de la Concurrence oder vor dem französischen Gericht, das für eine Klage gegen die Entscheidung der Autorité de la Concurrence zuständig ist, auf die betreffenden Dokumente zu stützen, und alle sonstigen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Über den Streithilfeantrag der Unilever PLC und der Unilever NV ist nicht zu entscheiden.
3.
Die Henkel AG & Co. KGaA und Henkel France tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 98 vom 31.3.2012.
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