24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/24
Klage, eingereicht am 3. Januar 2012 — Olive Line International/HABM — Carapelli Firenze (Maestro de Oliva)
(Rechtssache T-4/12)
2012/C 89/42
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Olive Line International, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carapelli Firenze SpA (Tavarnelle Val di Pesa (Florenz), Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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der Klage stattzugeben und festzustellen, dass die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2011 in der Sache R 1612/2010-2 nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2009) steht, soweit mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 20. Juli 2010 im Widerspruchsverfahren B 1344995 aufgehoben und die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke zum internationalen Register Nr. 938.133 für die angemeldeten Waren der Klassen 29 und 30 zurückgewiesen wurde;
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der Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens beim HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Maestro de Oliva“ für Waren der Klassen 29 und 30.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Carapelli Firenze SpA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „MAESTRO“ für Waren der Klassen 29 und 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Anmeldung für die angemeldeten Waren wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und verbundene Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009, da die Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Beteiligte eine bewusste Änderung des ursprünglichen Markenkonzepts der Widerspruchsmarke beinhalte und dadurch die Unterscheidungskraft der Marke „MAESTRO“ wesentlich beeinflusst werde, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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