3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/19
Klage, eingereicht am 4. Januar 2012 — BSH Bosch und Siemens Hausgeräte/HABM (Wash & Coffee)
(Rechtssache T-5/12)
2012/C 65/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. November 2011 in der Sache R 992/2011-4, und des Harmonisierungsamtes (Hauptabteilung Marken) vom 11. März 2011 in Sachen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung CTM 9094459 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde;
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dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Wash & Coffee“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 37 und 43.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76, Abs. 1 der Verordnung 207/2009, da das Amt es verabsäumt habe, den Sachverhalt, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in der gebotenen Weise zu ermitteln, sowie Verstoß gegen Art. 7, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei.
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