17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/22
Klage, eingereicht am 16. Januar 2012 — Fomanu/HABM (Qualität hat Zukunft)
(Rechtssache T-22/12)
2012/C 80/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Fomanu AG (Neustadt a.d. Waldnaab, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Oktober 2011 in der Sache R 1518/2011-1 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Qualität hat Zukunft“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 40.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei.
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