14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/16
Klage, eingereicht am 23. Januar 2012 — Région Poitou-Charentes/Kommission
(Rechtssache T-31/12)
2012/C 109/37
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Region Poitou-Charentes (Poitiers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Capiaux)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. November 2011, mit der es abgelehnt wird, das Programm der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B „Atlantischer Raum“ 2000/2006 (Referenz CCI Nr. 2001 RG 16 0 PC 006) abzuschließen, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, da der Unterzeichner des Rechtsakts seine Zeichnungsberechtigung nicht nachgewiesen habe
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, da die Kommission die zwingenden Fristen des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 (1) für die Angabe der Gründe, aus denen sie den Schlussbericht der Klägerin für unbefriedigend halte, nicht beachtet habe
3.
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler
—
Die Kommission werfe der Klägerin vor, die Vorschriften über die Genehmigung des Schlussberichts nicht eingehalten zu haben, obwohl die Geschäftsordnung des Begleitausschusses ein System der stillschweigenden Genehmigung nach einer Frist von zehn Tagen vorsehe; und
—
die Kommission habe festgestellt, dass der Bericht der Klägerin auf Englisch hätte abgefasst sein müssen, obwohl es keine Vorschrift gebe, nach der ein Bericht, um gültig zu sein, in einer anderen Sprache als der der Verwaltungsbehörde (hier Französisch) abgefasst sein müsse.
4.
Vierter Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung
5.
Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch, da die Kommission für die Ablehnung, das in Rede stehende Programm der Initiative abzuschließen, einen Grund berücksichtigt habe, der seinem Wesen nach mit dem europäischen Interesse nichts zu tun habe
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).
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