17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/24
Klage, eingereicht am 25. Januar 2012 — Herbacin cosmetic/HABM — Laboratoire Garnier (HERBA SHINE)
(Rechtssache T-34/12)
2012/C 80/41
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Herbacin cosmetic GmbH (Wutha-Farnroda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2011 in der Sache R 2255/2010-1 aufzuheben;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Laboratoire Garnier et Cie.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HERBA SHINE“ für Waren der Klasse 3.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke und Internationale Registrierung „HERBACIN“ für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerspruchsentscheidung schon kein wirksames Verlangen nach Benutzungsunterlagen seitens der Anmelderin mehr vorgelegen habe; Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch, dass erhebliche Exportumsätze unter der Widerspruchsmarke „HERBACIN“ durch die Beschwerdekammer der Beklagten rechtsfehlerhaft ignoriert worden seien; sowie Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch, dass die für die Benutzung vorgelegten Beweise hinsichtlich Abnehmern innerhalb der Gemeinschaft unzutreffend bewertet worden seien.
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