31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/26
Klage, eingereicht am 6. Februar 2012 — ABC-One/HABM (SLIM BELLY)
(Rechtssache T-61/12)
2012/C 98/43
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: ABC-One Produktions- und Vertriebs GmbH (Villach St. Magdalen, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Merz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. November 2011 in der Beschwerdesache R-1077/2011-1 über die Anmeldung des Wortzeichens „SLIM BELLY“ als Gemeinschaftsmarke aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SLIM BELLY“ (Anmeldung Nr. 8 576 811) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 41 und 44.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.
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