14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/24
Klage, eingereicht am 13. Februar 2012 — Sedghi und Azizi/Rat
(Rechtssache T-66/12)
2012/C 109/52
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ali Sedghi (Teheran, Iran) und Ahmad Azizi (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, D. Wyatt, QC [Queen’s Council], und M. Lester, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss 2011/783/GASP vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 71) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 11) mit unmittelbarer Wirkung ohne Vollzugsaussetzung für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betreffen;
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die Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates für auf den zweitgenannten Kläger unanwendbar zu erklären;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass keine der gesetzlichen Kriterien für die Aufnahme der Kläger in die Liste erfüllt seien und es keine gültige gesetzliche oder tatsächliche Grundlage für ihre Aufnahme in die Liste gebe; der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Aufnahme der Kläger in die Liste für gerechtfertigt gehalten habe;
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verordnung die Grundrechte der Kläger ungerechtfertigt und unverhältnismäßig beschränken;
Der zweitgenannte Kläger macht zwei zusätzliche Klagegründe geltend, mit denen er rügt, dass
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der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verordnung seine Rechte auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ungerechtfertigte und unverhältnismäßige beschränke;
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dem Rat die Befugnis gefehlt habe, den Fall des zweitgenannten Klägers unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu fassen, da es sich bei ihm um einen rein internen Sachverhalt der Europäischen Union handele.
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