14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/26
Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 — Zavvar/Rat
(Rechtssache T-69/12)
2012/C 109/55
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Seyed Hadi Zavvar (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und F. Zaiwalla, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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Nr. 22 der Tabelle A des Anhangs des Beschlusses 2011/783/GASP (1) insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger betrifft;
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Nr. 22 der Tabelle A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1245/2011 (2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger betrifft;
—
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch den Beschluss 2011/783/GASP geänderten Fassung für auf den Kläger unanwendbar zu erklären;
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Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 nach Maßgabe der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 für auf den Kläger unanwendbar zu erklären;
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach dem Beschluss 2010/413/GASP und der Verordnung Nr. 961/2010 seien im Falle des Klägers nicht erfüllt.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen dessen Menschen- und Grundrechte und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.
3.
Dritter Klagegrund: Die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger seien vom Beklagten unter Verstoß gegen seine Verfahrenspflichten und unter Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers verhängt worden.
4.
Vierter Klagegrund: Soweit die Klagen der in der Liste aufgeführten Banken auf Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste Erfolg hätten, müsse auch die Aufnahme des Klägers in die Liste für nichtig erklärt werden.
(1) Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11).
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