14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/28
Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 — Bank Mellat/Rat
(Rechtssache T-72/12)
2012/C 109/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Mellat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und F. Zaiwalla, Solicitors, M. Brindle, QC, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2011/783/GASP (1) des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 (2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betreffen;
—
Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP (3) des Rates und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (4) für auf die Klägerin unanwendbar zu erklären;
—
festzustellen, dass Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Nichtigerklärung der Aufnahme der Klägerin in die Liste keine Anwendung findet;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach dem Beschluss 2010/413/GASP und der Verordnung Nr. 961/2010 seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt und/oder dem Beklagten sei im Rahmen der Überprüfung der Aufnahme der Klägerin in die Liste bei der Feststellung dieser Voraussetzungen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.
2.
Zweiter Klagegrund: Dass die Klägerin weiter in der Liste aufgeführt werde, verletze deren Eigentumsrecht und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.
Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe dadurch, dass er die Klägerin weiter in der Liste aufführe, die Formvorschriften verletzt, nämlich i) die Begründungspflicht und ii) die Pflicht zur Beachtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
4.
Vierter Klagegrund: Soweit die Klage in der Rechtssache Bank Mellat/Rat (T-496/10) Erfolg habe, müsse auch die vorliegende Klage Erfolg haben.
(1) Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11).
(3) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
(4) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).
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