14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/32
Klage, eingereicht am 23. Februar 2012 — Duff Beer/HABM — Twentieth Century Fox Film (Duff)
(Rechtssache T-87/12)
2012/C 109/64
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Duff Beer UG (Eschwege, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Twentieth Century Fox Film Corporation (Los Angeles, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Dezember 2011 (Sache R 0456/2011-4) und der Widerspruchsabteilung des HABM vom 14. Januar 2011 (Nr. B 1 603 771) aufzuheben;
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dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;
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hilfweise: das Verfahren bis zum Erlass rechtskräftiger Entscheidungen über den beim HABM unter dem Aktenzeichen 000005227 C anhängigen Antrag auf Erklärung des Verfalls und der von The Court of Commerce of Brussels unter den Aktenzeichen 2009/6122 und 2009/6129 erklärten Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 001341130 auszusetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben Schwarz, Weiss und Rot „Duff“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 35 und 41 (Anmeldung Nr. 8 351 091).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Twentieth Century Fox Film Corporation.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke „Duff BEER“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 341 130) für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32 und 35 stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c i.V.m. Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 wegen fehlerhafter Ermessenausübung hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.
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