14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/33
Klage, eingereicht am 1. März 2012 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-96/12)
2012/C 109/66
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Diaz Abad als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Kommission es pflichtwidrig unterlassen hat, den spanischen Behörden innerhalb von zwei Monaten ab Vorlage der in Anhang II Art. D Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1164/1994 genannten Unterlagen die geschuldeten Restbeträge zu zahlen;
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hilfsweise, das Schreiben vom 22. Dezember 2011, das die Stellungnahme der Kommission zu der zuvor an sie gerichteten Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags, der dem Abschluss der vom Kohäsionsfonds mitfinanzierten Vorhaben entspricht und Spanien im Planungszeitraum 2000-2006 zugewiesen wurde, enthält, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, die ausstehenden Restbeträge zu zahlen, sowie
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren geht das Königreich Spanien im Wege der Untätigkeitsklage gegen die Verletzung der dem beklagten Organ nach Ansicht des klagenden Staats obliegenden Pflicht vor, die ausstehenden Restbeträge, die dem Abschluss der vom Kohäsionsfonds mitfinanzierten Vorhaben entsprechen und Spanien im Planungszeitraum 2000-2006 zugewiesen wurden, zu zahlen.
Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass das Schreiben vom 22. Dezember 2011, das die Stellungnahme der Kommission zu der vorhergehenden Zahlungsaufforderung des Königreichs Spaniens enthält, die geltend gemachte Untätigkeit beendet, wird auch Nichtigkeitsklage gegen dieses Schreiben erhoben.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Anhang II Art. D Abs. 5 der Verordnung Nr. 1164/94 (1), da die Kommission den Restbetrag für die Vorhaben, auf die sich die Klage beziehe, nicht innerhalb von zwei Monaten gezahlt habe, ohne dass diese Frist unterbrochen oder gehemmt sei.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission eine eindeutige Rechtsnorm mit bestimmten Rechtsfolgen verletzt habe.
3.
Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 (2), da die Kommission den entsprechenden Beschluss nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Anhörung der spanischen Behörden gefasst habe.
4.
Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung Nr. 1164/94, da die Kommission die ihr durch diesen Artikel in Bezug auf die Finanzkontrolle zugewiesenen Befugnisse überschritten habe.
5.
Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 1386/2002, da der gesetzlich vorgesehene Fall, in dem die Kommission um die Durchführung einer weiteren Kontrolle ersuchen könne, nicht gegeben sei.
6.
Verstoß gegen Anhang II Art. H der Verordnung Nr. 1164/94, da die Kommission das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren angewendet habe, ohne dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201, S. 5).
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