2.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 157/8
Klage, eingereicht am 15. März 2012 — Smartbook/HABM (SMARTBOOK)
(Rechtssache T-123/12)
2012/C 157/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Smartbook AG (Offenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Milbradt und A. Schwarz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Dezember 2011 (Beschwerdesache R 799/2011-2) aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SMARTBOOK“(Anmeldung Nr. 8 426 348) für Waren der Klassen 9, 16 und 28.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend sei.
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