30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/20
Klage, eingereicht am 30. März 2012 — Comsa/HABM — COMSA (COMSA)
(Rechtssache T-144/12)
2012/C 194/34
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Comsa, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Constructora de obras municipales, SA (COMSA) (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
der Klage stattzugeben und festzustellen, dass die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 10. Januar 2012 in den verbundenen Sachen R 518/2011-2 und R 795/2011-2 hinsichtlich der Randnrn. 2, 3 und 5 nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 40/1994 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009) steht;
—
dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Constructora de obras municipales, SA (COMSA).
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „COMSA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 35, 36, 37, 39 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 091 051.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Name des Unternehmens (Unternehmenskennzeichen) „COMSA S.A“ und die nicht eingetragene Marke „COMSA“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Den Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.
Full & Egal Universal Law Academy