9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/29
Klage, eingereicht am 29. März 2012 — Bayrische Motoren Werke/HABM (ECO PRO)
(Rechtssache T-145/12)
2012/C 165/49
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bayrische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin C. Onken)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Januar 2012 in der Sache R 1418/2011-4 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ECO PRO“ für Waren der Klassen 9 und 12 — Internationale Registrierung (IR) Nr. W 1 059 979.
Entscheidung des Prüfers: Schutzverweigerung für die internationale Registrierung in der Europäischen Union.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass es der internationalen Registrierung der Marke der Klägerin an Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels fehle.
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