9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/30
Klage, eingereicht am 4. April 2012 — Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T-152/12)
2012/C 165/51
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 1 und Art. 2 sowie die Art. 4 bis 6 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Kommissionsdokument Nr. K(2012) 184 endg.) für nichtig zu erklären;
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin insgesamt 13 Klagegründe geltend:
A.
Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 sowie Art. 4 bis 6 der Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2012 macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend:
1.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
durch fehlerhafte und im Widerspruch zur „Combus“-Rechtsprechung des Gerichts (1) stehende Einstufung der staatlichen Teilfinanzierung von Pensions-Altlasten eines vormaligen Staatsbetriebes als Beihilfetatbestand;
2.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2)
durch fehlerhafte Einstufung der staatlichen Teilfinanzierung der Pensions-Altlasten als „neue“ Beihilfen;
3.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
durch fehlerhafte Behandlung der regulierten Entgelte als Beihilfeelement im Widerspruch zur „PreussenElektra“-Rechtsprechung des Gerichtshof (3) sowie der Beanstandung einer bloßen (angeblich) unzutreffenden Kostenallokation zwischen zwei Produktgruppen als Beihilfeelement;
4.
Klagegrund: Kompetenz- und Ermessensfehler sowie Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
durch rückwirkenden Eingriff in die nationale Entgeltregulierung trotz langjähriger Kenntnis dieser Regulierung und im Widerspruch zur gesamten bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission;
5.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV
durch fehlerhafte Festlegung der von privaten Wettbewerbern zu tragenden Sozialbeiträge („Benchmark“) sowie durch fiktive Erhöhung der tatsächlichen Bruttobezüge der Beamten als Berechnungsgrundlage für die Anwendung des „Benchmark“;
6.
Klagegrund: Begründungsmangel gemäß Art. 296 AEUV
dadurch, dass der äußerst umfangreiche Inhalt der angefochtenen Entscheidung teils unklar, widersprüchlich oder unverständlich sei und den Zusammenhang der einzelnen Teile nicht eindeutig erkennen lasse;
7.
Klagegrund: Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz und Art. 107 Abs. 1 AEUV
wegen widersprüchlicher Darstellung und mangelnder Erkennbarkeit der Berechnungsgrundlage für den Rückzahlungsbetrag;
8.
Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine „angemessene Verfahrensdauer“ als Teil des Rechts auf „gute Verwaltung“ gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999
durch eine über zwölfjährige Verfahrensdauer von der Eröffnungsentscheidung 1999 bis zum angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 2012;
9.
Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf „gute Verwaltung“ aus Art. 41 Abs. 1 der Grundrechtecharta sowie gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999
durch vollständige Untätigkeit hinsichtlich der Entgeltregulierung nach § 20 Abs. 2 PostG, die der Kommission seit spätestens 1999 bekannt gewesen, jedoch erst nach über elf Jahren durch den Ausweitungsbeschluss vom 10. Mai 2011 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sei;
10.
Klagegrund: Verstoß gegen die grundrechtlich geschützten Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999
durch Verkennung des verfahrensabschließenden Charakters der Entscheidung 2002, die entgegen der zwingenden Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 die staatlichen Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens waren und zu denen auch die Pensionslasten gehört hätten, nach der Behauptung der Kommission nicht „abschließend“ geregelt habe.
B.
Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2012 macht die Klägerin drei weitere Klagegründe geltend:
11.
Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ und einer „angemessenen Dauer“ des Verfahrens
wegen rechtswidriger Unterlassung der Prüfung des Vorliegens einer „Überkompensation“ durch den „Finanzausgleich“ seit dem Jahre 1999, wie es das Gericht bereits mit Urteil vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache Deutsche Post/Kommission, T-266/02, festgestellt habe;
12.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV
durch unzureichende Begründung des Umstand, dass im vorliegenden Falle das 4. Kriterium des „Altmark“-Urteils (4) nicht erfüllt sei;
13.
Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Beihilfetatbestand ins Art. 107 Abs. 1 AEUV
dadurch, dass der „Finanzausgleich“ die Tatbestandsvoraussetzungen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse i. S. d. Art. 106 Abs. 2 AEUV erfülle.
(1) Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Sgl. 2004, II-917).
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Sgl. 2001, I-2099).
(4) Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003 I-7747).
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