9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/32
Klage, eingereicht am 10. April 2012 — Alstom u. a./Kommission
(Rechtssache T-164/12)
2012/C 165/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Alstom (Levallois Perret, Frankreich), Alstom Holdings (Levallois Perret), Alstom Grid SAS (Paris, Frankreich) und Alstom Grid AG (Oberentfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Derenne sowie N. Heaton, P. Chaplin und M. Farlez, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die in den Schreiben D/2012/006840 und D/2012/006863 enthaltene Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2012 für nichtig zu erklären, dem High Court of England and Wales bestimmte Dokumente zu übermitteln, die der Kommission von den Klägerinnen (oder deren Vorgängerinnen) im Lauf der Ermittlungen in der Sache COMP/F/38.399 — Gasisolierte Schaltanlagen (ABl. 2008, C 5, S. 7) vorgelegt wurden;
—
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1.
Die Übermittlung der fraglichen Dokumente an den High Court of England and Wales würde
—
einen sachlichen Fehler darstellen und auf die Offenlegung in diesen Dokumenten enthaltener und im Rahmen der Kronzeugenregelung mitgeteilter Informationen hinauslaufen; dadurch würden unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 AEUV die Interessen der Europäischen Union untergraben und ihre Funktionsabläufe und Unabhängigkeit beeinträchtigt, vor allem durch Gefährdung der gesamten Wirksamkeit des von der Kommission geschaffenen Bonusprogramms, das von überragender Bedeutung für die ihr übertragene Aufgabe der Durchsetzung von Art. 101 AEUV sei;
—
den allgemeinen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere Ziff. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit (1) verletzen, da die Kommission es unterlassen habe, die Zustimmung der betroffenen Gesellschaften zur Offenlegung der im Rahmen der Kronzeugenregelung gesammelten Informationen einzuholen, die in diesen Dokumenten enthalten seien;
—
die Begründungspflicht der Kommission nach Art. 296 AEUV verletzen, da das Vorbringen der Klägerin, dass bestimmte Teile der betreffenden Dokumente im Rahmen der Kronzeugenregelung gesammelte Informationen enthielten, stillschweigend und ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen worden sei.
2.
Die Entscheidung sei für nichtig zu erkläre, da
—
die Übermittlung der in den betreffenden Dokumenten enthaltenen vertraulichen Informationen an den High Court of England and Wales zwecks ihrer Verwendung in dem englischen Verfahren nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt werden könne, da die Offenlegung solcher Informationen die Unternehmen davon abhalten werde, künftig bei Ermittlungen der Kommission mitzuwirken, und dadurch die Befähigung der Kommission zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beeinträchtigen werde;
—
die Übermittlung der in den betreffenden Dokumenten enthaltenen vertraulichen Informationen an den High Court of England and Wales, obgleich dieser der Kommission ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, diese Informationen an Dritte, die Mitglieder eines Vertraulichkeitskreises seien, weiterzugeben, gegen Ziff. 25 der Bekanntmachung über Zusammenarbeit verstoße;
—
der durch den Vertraulichkeitskreis in diesem Fall garantierte Schutz nicht den Mindestanforderungen von Art. 339 AEUV und Ziff. 25 der Bekanntmachung über Zusammenarbeit genüge. Durch die Offenlegung der in den betreffenden Dokumenten enthaltenen vertraulichen Informationen gegenüber dem High Court of England and Wales würde die Kommission deshalb gegen ihre sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen verstoßen.
3.
Die Entscheidung, diese Dokumente dem High Court of England and Wales zu übermitteln, verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es für die Kommission weder angemessen noch notwendig gewesen sei, die vertrauliche Fassung dieser Dokumente mit ihren Anlagen dem High Court zu übermitteln, denn die Anlagen seien für die zentralen Punkte, mit denen sich der High Court zu befassen habe, nicht entscheidungserheblich, und das Gericht habe alle Bezugnahmen auf den Inhalt dieser Dokumente aus seinem Urteil in der Rechtssache T-121/07 entfernt.
(1) Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 54).
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