23.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/17
Klage, eingereicht am 11. April 2012 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-165/12)
2012/C 184/30
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die ihnen am 9. Februar 2012 bekannt gegebene Entscheidung CMS/cms D(2012)/00008 der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2012, mit der diese ihr Angebot im nicht offenen Vergabeverfahren EuropeAID/131431/C/SER/AL abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die gesamten Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der ihnen am 9. Februar 2012 bekannt gegebenen Entscheidung CMS/cms D(2012)/00008 der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2012, mit der diese ihr Angebot im nicht offenen Vergabeverfahren EuropeAID/131431/C/SER/AL abgelehnt hat.
Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung nach Art. 263 AEUV wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere aus den folgenden drei Gründen für nichtig zu erklären sei:
1.
Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Transparenz, weil die angefochtene Entscheidung den Bietern auch nach dem Schreiben der Kommission vom 21. Februar 2012 keinen Zugang zum Protokoll des Bewertungsausschusses ermöglicht habe.
2.
Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht,
—
weil in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Merkmale und Vorzüge des technischen Angebots des ausgewählten Bieters auch nach dem Schreiben der Kommission vom 21. Februar sowohl die analytische Beurteilung des technischen Angebots des ausgewählten Bieters als auch die Begründung dieser Beurteilung fehlten;
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weil die angefochtene Entscheidung in Bezug auf das technische Angebot der Klägerinnen selbst auch nach dem Schreiben der Kommission vom 21. Februar 2012 eine völlig unzureichende Begründung ihrer Beurteilung enthalte.
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