7.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/18
Klage, eingereicht am 26. April 2012 — Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM — Thermofilm Australia (HEATSTRIP)
(Rechtssache T-184/12)
2012/C 200/37
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Moonich Produktkonzepte & Realisierung GmbH (Sauerlach/Lochhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thermofilm Australia Pty Ltd (Springvale, Australien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2012 in der Sache R 1956/2010-1 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HEATSTRIP“ für Waren der Klassen 9, 11 und 35 — Anmeldung Nr. 7 296 676
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Thermofilm Australia Pty Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nicht eingetragene Wortmarke „HEATSTRIP“, die in Australien, Kanada, den Vereinigte Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich geschützt sei für u.A. Heizgeräte
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs 3. der Verordnung Nr. 207/2009, sowie gegen Art. 75 und Art. 76, Abs. 1 Satz 2 der gleichen Verordnung
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