21.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 217/25
Klage, eingereicht am 14. Mai 2012 — Shark/HABM — Monster Energy (UNLEASH THE BEAST!)
(Rechtssache T-217/12)
2012/C 217/54
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Shark AG (Innsbruck, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Campbell, Barrister, und P. Strickland, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Monster Energy Company (Corona, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2012 in der Sache R 360/2011-1 aufzuheben, und
—
dem Amt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „UNLEASH THE BEAST!“ für Waren der Klasse 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5093174.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Gemeinschaftswortmarke „BRING OUT THE BEAST“ (Nr. 2729366) für Waren der Klasse 32, Gemeinschaftsbildmarke „COOL BITE BRING OUT THE BEAST“ (Nr. 2730133) für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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