28.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 227/27
Klage, eingereicht am 30. Mai 2012 — Rocket Dog Brands/HABM — Julius-K9 (JULIUS K9)
(Rechtssache T-231/12)
2012/C 227/47
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rocket Dog Brands LLC (Heywood, USA) (Prozessbevollmächtigter: C. Aikens, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Julius-K9 bt (Szigetszentmiklós, Ungarn)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2012 (R 1124/2011-4) aufzuheben, soweit darin der Widerspruch hinsichtlich aller Waren der Klasse 25 zurückgewiesen wird; und
—
die Anmelderin zur Zahlung der Kosten zu verurteilen, die der Widersprechenden entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „JULIUS K9“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 542 201.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Zwei Bildmarken in der Gestalt eines Hunds, eines Knochens (gekreuzter Knochen) und der alphanumerischen Kombination „K 9“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.
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