11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/21
Klage, eingereicht am 29. Mai 2012 — Wilmar Trading/HABM — Agroekola EOOD (ULTRA CHOCO)
(Rechtssache T-232/12)
2012/C 243/39
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Wilmar Trading Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Miller)
Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Agroekola EOOD (Sofia, Bulgarien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. März 2012 in der Sache R 87/2012-1 aufzuheben und
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das HABM zu verurteilen, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 10. November 2011 über den Widerspruch Nr. B001760043 zu prüfen und das Verfahren normal fortzuführen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ULTRA CHOCO“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9221111.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Singapurer Wortmarke „ultra choco“ (T0113987B) für Waren der Klasse 29; nicht eingetragene europäische und bulgarische Marke „ULTRA CHOCO“ unter Berufung auf Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde vollständig zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen ist.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren.
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