11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/24
Klage, eingereicht am 29. Mai 2012 — Airbus/HABM (NEO)
(Rechtssache T-236/12)
2012/C 243/42
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Airbus SAS (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Februar 2012 in der Sache R 1387/2011-1 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NEO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9624974.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 und Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates,
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und
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Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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