11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/24
Klage, eingereicht am 4. Juni 2012 — Gamesa Eólica/HABM — Enercon (Horizontale Kombination von grünen Farben)
(Rechtssache T-245/12)
2012/C 243/43
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gamesa Eólica, SL (Sarriguren, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Sanz Cerralbo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2012 in der Sache R 260/2011-1 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit einer horizontalen Kombination von grünen Farben für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2346542.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag wurde auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates;
—
Verstoß gegen Art. 62 der Gemeinschaftsmarkenverordnung;
—
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
Full & Egal Universal Law Academy