4.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/14
Klage, eingereicht am 5. Juni 2012 — Vestel Iberia/Kommission
(Rechtssache T-249/12)
2012/C 235/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vestel Iberia, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den ihr am 12. April 2012 zugestellten Beschluss COM (2010) 22 final der Kommission vom 18. Januar 2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche Berücksichtigung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt und der Erlass dieser Abgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 02/08), für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund
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Die Einfuhrabgaben seien entgegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften (1) berücksichtigt worden, da die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen sei, dass gegen Einfuhren aus Drittländern erlassene Antidumpingverordnungen automatisch auf Waren anwendbar seien, die sich in der Zollunion zwischen der Türkei und der EU im zollrechtlich freien Verkehr befänden. Infolgedessen habe es die Beklagte rechtsfehlerhaft unterlassen, die Händler darüber zu informieren, dass die betreffende Antidumpingverordnung auch auf Waren Anwendung finde, die sich in der Zollunion zwischen der Türkei und der EU im zollrechtlich freien Verkehr befänden. Hilfsweise wird geltend gemacht, die türkischen Behörden hätten zu Unrecht bestätigt, dass die auf Waren aus Drittstaaten erhobenen Antidumpingzölle nicht für die Waren gölten, die sich in der Zollunion zwischen der Türkei und der EU im zollrechtlich freien Verkehr befänden. Überdies hätten auch die spanischen Zollbehörden einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen seien, dass Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR ausgestellt worden sei, nicht Gegenstand zusätzlicher Abgaben oder handelspolitischer Schutzmaßnahmen sein könnten, und indem sie die Wirtschaftsteilnehmer nicht darüber unterrichtet hätten, dass ihre Einfuhren aus der Türkei selbst dann Gegenstand handelspolitischer Maßnahmen sein könnten, wenn diese Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befänden.
2.
Zweiter Klagegrund
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Der Abgabenschuldner, der gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe, habe den Irrtum der zuständigen Zollbehörden vernünftigerweise nicht erkennen können.
3.
Dritter Klagegrund
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Es liege ein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vor, und eine betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 des Zollkodex könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
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