11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/26
Klage, eingereicht am 5. Juni 2012 — Uralita/Kommission
(Rechtssache T-250/12)
2012/C 243/46
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uralita, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses C(2012)1965 der Europäischen Kommission vom 27. März 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2008)2626 vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (jetzt Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat) für nichtig zu erklären, soweit ihr damit eine Geldbuße in Höhe von 4 231 000 Euro auferlegt wird;
—
Art. 2 des Beschlusses C(2012)1965 der Kommission vom 27. März 2012 (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat) für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe alternativ geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Entscheidung, nach Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) eine Geldbuße zu verhängen und die für diesen Betrag angefallenen Zinsen einzubehalten, sei rechtswidrig.
2.
Zweiter, alternativ vorgetragener Klagegrund: Die Kommission habe die durch den Beschluss C(2012)1965 vom 27. März 2012 verhängte Geldbuße einschließlich Zinsen rechtswidrig einbehalten, bevor die Geldbuße fällig geworden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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